Fachinfos - Judikaturauswertungen 24.03.2026

Versammlungen: Bannmeile gilt vor Landtag auch in dessen Mittagspause

VfGH 4.3.2026, E 102/2025

Die Bezirkshauptmannschaft (BH) Bregenz verhängte über eine Person eine Geldstrafe, weil sie im Umkreis von 300 m um den Sitz des Vorarlberger Landtages an einer Versammlung teilgenommen hatte, während der Landtag versammelt war (§ 7 Verssammlungsgesetz – VersG). Die Person brachte vor, die Sitzung des Landtags sei für eine Mittagspause unterbrochen gewesen, das Versammlungsverbot habe daher nicht gegolten. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) folgte dieser Rechtsansicht nicht: Die "Bannmeile" gelte auch während der Unterbrechung einer Sitzung.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer nahm Ende 2023 an einer Versammlung teil, die unter freiem Himmel im Umkreis von 300 m um den Sitz des Vorarlberger Landtages stattfand. Zur selben Zeit fand eine Sitzung des Vorarlberger Landtages statt. Während der Beschwerdeführer an der Versammlung teilnahm, war die Sitzung des Landtages jedoch für eine Mittagspause unterbrochen.

Die Versammlung wurde kurz nach Ankunft des Beschwerdeführers behördlich aufgelöst. Er blieb dennoch am Versammlungsort und wurde daraufhin festgenommen. Die BH Bregenz erkannte den Beschwerdeführer später für schuldig, zwei Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: Er habe an einer Versammlung innerhalb der "Bannmeile" (§ 7 Versammlungsgesetz 1953 (VersG)) teilgenommen und trotz Auflösung den Versammlungsort nicht verlassen (§ 14 VersG). Die BH Bregenz verhängte deswegen eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG). Die Regelung über die Bannmeile sei nicht anwendbar, weil der Landtag während der Mittagspause nicht "versammelt" gewesen sei. Das LVwG folgte dieser Rechtsansicht nicht und bestätigte die Verwaltungsstrafe. Das Versammlungsverbot des § 7 VersG gelte seinem Telos nach auch während der Mittagspause. Es solle schließlich den Druck auf die Abgeordneten verhindern, die Funktionsfähigkeit der gesetzgebenden Körperschaft schützen und den Zugang zu den Tagungsgebäuden gewährleisten. Außerdem sei den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass die Bannmeile ihren Hintergrund in der Befürchtung habe, dass im Ernstfall nicht ausreichend Sicherheitsorgane zeitgerecht herbeigeführt werden könnten, um ein Eindringen von Demonstrantinnen bzw. Demonstranten zu verhindern. Nichts anderes habe zu gelten, wenn Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern einer fortzusetzenden Landtagssitzung ein gefahrloses und zeitgerechtes Betreten des Tagungsgebäudes gewährleistet werden solle. Die Reduktion des zeitlichen Geltungsbereiches des Verbotes würde außerdem die Tätigkeiten der demokratisch gewählten Volksvertreterinnen bzw. -vertreter einschränken und den störungsfreien Sitzungsbeginn vereiteln. Im vorliegenden Fall sei die Versammlung daher vom Verbot umfasst.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde an den VfGH. Die Interpretation des LVwG Vorarlberg sei vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt. Der Gesetzgeber habe nicht die ungestörte Tätigkeit einzelner Abgeordneter außerhalb der parlamentarischen Sitzungen sicherstellen wollen. Es müsse klar erkennbar sein, zu welchen Zeiten die Teilnahme an einer Versammlung strafbar sei, weil eine Versammlung bei Verstößen gegen § 7 VersG sofort aufgelöst werden dürfe und strafrechtliche Konsequenzen drohen könnten. Es sei auch zweifelhaft, ob § 7 VersG hinreichend bestimmt sei: Der Anwendungsbeginn des Verbotes könne willkürlich festgelegt werden.

Entscheidung des Verfassungs­gerichtshofes

Der VfGH wies die Beschwerde in Bezug auf die behauptete Verletzung des § 7 VersG ab: Er verwies auf seine bisherige Rsp., wonach jede Versammlung unter freiem Himmel innerhalb der "Bannmeile" verboten sei, während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt sei. Versammlungen, die gegen dieses Verbot stattfinden würden, seien absolut unstatthaft und sofort aufzulösen. Das Versammlungsverbot solle den ungestörten Sitzungsverlauf gewährleisten und die Funktionsfähigkeit der gesetzgebenden Organe schützen. Es stehe im Einklang mit Art. 11 Abs. 2 EMRK.

Zum konkreten Fall führte der VfGH aus, dass der Wortlaut des § 7 VersG den gesamten Tätigkeitszeitraum umfasse, innerhalb dessen die Abgeordneten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammengetreten seien. Die Zeitspanne der Sitzungsunterbrechung für eine Mittagspause sei daher von § 7 VersG erfasst. Das LVwG habe daher zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer an einer verbotenen Versammlung teilgenommen habe. Die Bestrafung sei nicht verfassungswidrig. § 7 VersG sei bei dieser Auslegung auch nicht zu unbestimmt. Soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des § 7 VersG verhängt worden sei, habe die behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit daher nicht stattgefunden. Eine sonstige Rechtsverletzung liege auch nicht vor und es sei auch keine rechtswidrige generelle Norm angewendet worden. Die Beschwerde sei daher insoweit unbegründet und daher abzuweisen.

Hinsichtlich der Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des § 14 Abs. 1 VersG (Pflicht zum Verlassen des Versammlungsortes nach Auflösung der Versammlung) lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab, weil von der Behandlung der Beschwerde die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten sei.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.