Der Beschwerdeführer nahm Ende 2023 an einer Versammlung teil, die unter freiem Himmel im Umkreis von 300 m um den Sitz des Vorarlberger Landtages stattfand. Zur selben Zeit fand eine Sitzung des Vorarlberger Landtages statt. Während der Beschwerdeführer an der Versammlung teilnahm, war die Sitzung des Landtages jedoch für eine Mittagspause unterbrochen.
Die Versammlung wurde kurz nach Ankunft des Beschwerdeführers behördlich aufgelöst. Er blieb dennoch am Versammlungsort und wurde daraufhin festgenommen. Die BH Bregenz erkannte den Beschwerdeführer später für schuldig, zwei Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: Er habe an einer Versammlung innerhalb der "Bannmeile" (§ 7 Versammlungsgesetz 1953 (VersG)) teilgenommen und trotz Auflösung den Versammlungsort nicht verlassen (§ 14 VersG). Die BH Bregenz verhängte deswegen eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG). Die Regelung über die Bannmeile sei nicht anwendbar, weil der Landtag während der Mittagspause nicht "versammelt" gewesen sei. Das LVwG folgte dieser Rechtsansicht nicht und bestätigte die Verwaltungsstrafe. Das Versammlungsverbot des § 7 VersG gelte seinem Telos nach auch während der Mittagspause. Es solle schließlich den Druck auf die Abgeordneten verhindern, die Funktionsfähigkeit der gesetzgebenden Körperschaft schützen und den Zugang zu den Tagungsgebäuden gewährleisten. Außerdem sei den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass die Bannmeile ihren Hintergrund in der Befürchtung habe, dass im Ernstfall nicht ausreichend Sicherheitsorgane zeitgerecht herbeigeführt werden könnten, um ein Eindringen von Demonstrantinnen bzw. Demonstranten zu verhindern. Nichts anderes habe zu gelten, wenn Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern einer fortzusetzenden Landtagssitzung ein gefahrloses und zeitgerechtes Betreten des Tagungsgebäudes gewährleistet werden solle. Die Reduktion des zeitlichen Geltungsbereiches des Verbotes würde außerdem die Tätigkeiten der demokratisch gewählten Volksvertreterinnen bzw. -vertreter einschränken und den störungsfreien Sitzungsbeginn vereiteln. Im vorliegenden Fall sei die Versammlung daher vom Verbot umfasst.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde an den VfGH. Die Interpretation des LVwG Vorarlberg sei vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt. Der Gesetzgeber habe nicht die ungestörte Tätigkeit einzelner Abgeordneter außerhalb der parlamentarischen Sitzungen sicherstellen wollen. Es müsse klar erkennbar sein, zu welchen Zeiten die Teilnahme an einer Versammlung strafbar sei, weil eine Versammlung bei Verstößen gegen § 7 VersG sofort aufgelöst werden dürfe und strafrechtliche Konsequenzen drohen könnten. Es sei auch zweifelhaft, ob § 7 VersG hinreichend bestimmt sei: Der Anwendungsbeginn des Verbotes könne willkürlich festgelegt werden.