Fachinfos - Judikaturauswertungen 18.10.2024

VfGH-Beschwerde gegen Beugestrafe: keine verfassungsrechtliche Frage

VfGH 24.9.2024, E 1781/2024, E 1782/2024

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Behandlung einer Beschwerde einer Auskunftsperson vor dem "ROT-BLAUER Machtmissbrauch-Untersuchungsausschuss" (UsA), in der diese eine über sie vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) verhängte Beugestrafe mit der Begründung bekämpft hatte, dass der Untersuchungsgegenstand des UsA "verfassungswidrig" gewesen sei, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) abgetreten. Der VfGH sah vor dem Hintergrund dieser Beschwerde die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten, weil zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich seien. Er griff die Behauptung der "Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsgegenstandes" damit im Erkenntnisbeschwerdeverfahren nicht auf und lehnte damit eine inzidente Prüfung des Untersuchungsgegenstandes in diesem Erkenntnisbeschwerdeverfahren ab. Zur Klärung der einfachgesetzlichen Fragen der Anwendung der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) trat er die Beschwerde an den VwGH ab, der diese in einem allfälligen Revisionsverfahren prüfen kann.

Sachverhalt

Nach einer Aussageverweigerung vor dem UsA war ein ehemaliger Beamter des Innenministeriums vom BVwG mit einer Beugestrafe belegt worden. Diese Beugestrafe durch Erkenntnis des BVwG bekämpfte er mit einer Erkenntnisbeschwerde gemäß Art. 144 B-VG vor dem VfGH, in der er insbesondere geltend machte, die Beugestrafe hätte nicht verhängt werden dürfen, weil der Untersuchungsgegenstand des UsA "verfassungswidrig" gewesen sei.

Entscheidung des Verfassungs­gerichtshofs

Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem VwGH zur Entscheidung ab: Er begründete dies damit, von der Entscheidung des VfGH im vorliegenden Fall sei die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage im Sinne des Art. 144 Abs. 2 und 4 B-VG nicht zu erwarten. Ein solcher Fall liege vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich seien.

Der Beschwerdeführer habe die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZPEMRK, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG sowie auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK gerügt. Diese gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das BVwG den Beschwerdeführer wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage vor dem UsA zu Recht mit einer Beugestrafe gemäß § 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 und § 56 VO-UA belegt hat, nicht anzustellen.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.