VfGH 24.9.2024, E 1781/2024, E 1782/2024
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Behandlung einer Beschwerde einer Auskunftsperson vor dem "ROT-BLAUER Machtmissbrauch-Untersuchungsausschuss" (UsA), in der diese eine über sie vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) verhängte Beugestrafe mit der Begründung bekämpft hatte, dass der Untersuchungsgegenstand des UsA "verfassungswidrig" gewesen sei, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) abgetreten. Der VfGH sah vor dem Hintergrund dieser Beschwerde die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten, weil zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich seien. Er griff die Behauptung der "Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsgegenstandes" damit im Erkenntnisbeschwerdeverfahren nicht auf und lehnte damit eine inzidente Prüfung des Untersuchungsgegenstandes in diesem Erkenntnisbeschwerdeverfahren ab. Zur Klärung der einfachgesetzlichen Fragen der Anwendung der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) trat er die Beschwerde an den VwGH ab, der diese in einem allfälligen Revisionsverfahren prüfen kann.