Sachverhalt
Der neu gewählte Gemeinderat der Stadtgemeinde Mödling wählte in seiner ersten Sitzung im Jänner 2020 den Gemeindevorstand (Stadtrat). Der Wahl waren Nominierungen der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien vorausgegangen. Die Nominierung eines deutschen Staatsbürgers war vom Vorsitzenden mit Verweis auf den österreichischen Staatsbürgerschaftsvorbehalt in § 98 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung (NÖ GO) nicht akzeptiert worden, worauf ein Ergänzungsvorschlag gemacht wurde. Nach erfolgloser Anfechtung der Wahl zum Gemeindevorstand bei der Bezirkswahlbehörde begehrten drei Gemeinderatsmitglieder, darunter der von der Wahl ausgeschlossene deutsche Staatsbürger, und die zugehörige Wahlpartei beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Aufhebung der Wahl nach Art. 141 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wegen Verletzung von Unions- und Verfassungsrecht: Der Staatsbürgerschaftsvorbehalt für den Gemeindevorstand in der NÖ GO sei unsachlich. So könnten gemäß § 26 Statut der Landeshauptstadt Graz auch Unionsbürger/innen zu Stadträt/inn/en gewählt werden; Art. 40 Grundrechte-Charta (GRC) und Art. 22 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) räumten Unionsbürger/inne/n in ihrem Wohnsitz-Mitgliedstaat das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen ein.