Bei Behandlung der Anfechtung sind beim VfGH Bedenken entstanden, ob die Anordnung der Volksbefragung gesetzeskonform war. Er hat daher beschlossen, die Verordnung über die Anordnung der Volksbefragung von Amts wegen zu prüfen.
Der VfGH geht vorläufig davon aus, dass eine Anfechtung durch 163 stimmberechtigte Personen zulässig sein dürfte. Eine absolute Zahl an notwendigen Anfechtungsberechtigten dürfte für die Anfechtung von Landesvolksbefragungen nicht festgelegt sein.
In der Sache hegt der VfGH das Bedenken, dass die Fragestellung den gesetzlichen Anforderungen widerspreche, wonach die Frage möglichst kurz, sachlich und eindeutig sowie ohne wertende Beifügungen zu formulieren sei.
Zweck einer Volksbefragung sei es, den Willen der stimmberechtigten Bürger:innen über einen bestimmten Gegenstand zu erforschen. Eine Fragestellung, mit der versucht wird, die Antwort in eine bestimmte Richtung zu lenken, sei mit diesem Zweck nicht vereinbar. Eine derartige Fragestellung könne nämlich bewirken, dass in einem Ergebnis der Volksbefragung nicht der wahre Wille der Stimmberechtigten zum Ausdruck kommt. In diesem Sinne ordne § 2 Abs. 2 des Kärntner Volksbefragungsgesetzes ausdrücklich an, dass die Frage, die zur Abstimmung gestellt wird, ohne wertende Beifügungen zu formulieren ist.
Nach der vorläufigen Auffassung des VfGH dürfte die Formulierung "zum Schutz der Kärntner Natur (einschließlich des Landschaftsbildes)" in der Fragestellung eine solche wertende Beifügung enthalten. Die lediglich selektive Hervorhebung eines einzelnen – mit dem Verbot von Windkraftanlagen verbundenen – Interesses dürfte damit geeignet sein, die Antwort auf die Fragestellung in eine bestimmte Richtung zu lenken.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.