Fachinfos - Judikaturauswertungen 22.08.2025

VfGH prüft Volksbefragung betreffend Windkraftanlagen in Kärnten

VfGH 24.6.2025, W III 1/2025

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat beschlossen, die Anordnung einer Volksbefragung betreffend Windkraftanlagen in Kärnten auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Die Fragestellung, ob "zum Schutz der Kärntner Natur (einschließlich des Landschaftsbildes)" die Errichtung weiterer Windkraftanlagen auf Bergen und Almen verboten werden solle, dürfte geeignet sein, die Antwort in eine bestimmte Richtung zu lenken, und damit den gesetzlichen Vorgaben widersprechen.

Sachverhalt

Im Bundesland Kärnten fand – aufgrund eines Verlangens von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kärntner Landtags – am 12. Jänner 2025 eine Volksbefragung betreffend Windkraftanlagen statt. Die Fragestellung lautete: "Soll zum Schutz der Kärntner Natur (einschließlich des Landschaftsbildes) die Errichtung weiterer Windkraftanlagen auf Bergen und Almen in Kärnten landesgesetzlich verboten werden?" Von den 148.462 gültig abgegebenen Stimmen entfielen 76.527 Stimmen auf JA und 71.935 Stimmen auf NEIN. Das Ergebnis der Volksbefragung wurde von 163 Bürger:innen beim VfGH angefochten.

Prüfungsbeschluss des Verfassungs­gerichtshofs

Bei Behandlung der Anfechtung sind beim VfGH Bedenken entstanden, ob die Anordnung der Volksbefragung gesetzeskonform war. Er hat daher beschlossen, die Verordnung über die Anordnung der Volksbefragung von Amts wegen zu prüfen.

Der VfGH geht vorläufig davon aus, dass eine Anfechtung durch 163 stimmberechtigte Personen zulässig sein dürfte. Eine absolute Zahl an notwendigen Anfechtungsberechtigten dürfte für die Anfechtung von Landesvolksbefragungen nicht festgelegt sein.

In der Sache hegt der VfGH das Bedenken, dass die Fragestellung den gesetzlichen Anforderungen widerspreche, wonach die Frage möglichst kurz, sachlich und eindeutig sowie ohne wertende Beifügungen zu formulieren sei.

Zweck einer Volksbefragung sei es, den Willen der stimmberechtigten Bürger:innen über einen bestimmten Gegenstand zu erforschen. Eine Fragestellung, mit der versucht wird, die Antwort in eine bestimmte Richtung zu lenken, sei mit diesem Zweck nicht vereinbar. Eine derartige Fragestellung könne nämlich bewirken, dass in einem Ergebnis der Volksbefragung nicht der wahre Wille der Stimmberechtigten zum Ausdruck kommt. In diesem Sinne ordne § 2 Abs. 2 des Kärntner Volksbefragungsgesetzes ausdrücklich an, dass die Frage, die zur Abstimmung gestellt wird, ohne wertende Beifügungen zu formulieren ist.

Nach der vorläufigen Auffassung des VfGH dürfte die Formulierung "zum Schutz der Kärntner Natur (einschließlich des Landschaftsbildes)" in der Fragestellung eine solche wertende Beifügung enthalten. Die lediglich selektive Hervorhebung eines einzelnen – mit dem Verbot von Windkraftanlagen verbundenen – Interesses dürfte damit geeignet sein, die Antwort auf die Fragestellung in eine bestimmte Richtung zu lenken.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.