Der VfGH kam zu dem Ergebnis, dass die Anordnung der Volksbefragung gesetzwidrig war.
Nach dem Kärntner Volksbefragungsgesetz ist die zur Abstimmung gestellte Frage möglichst kurz, sachlich, eindeutig und ohne wertende Beifügungen zu formulieren. Zudem leitet der VfGH auch aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu direkt-demokratischen Instrumenten ein Gebot der Klarheit und Eindeutigkeit der Fragestellung sowie ein Verbot von Suggestivfragen ab. Diese Erfordernisse dienen dazu, Manipulationen hintanzuhalten und Missverständnisse soweit wie möglich auszuschließen.
Eine Fragestellung, mit der versucht wird, die Antwort in eine bestimmte Richtung zu lenken, sei mit dem Zweck einer Volksbefragung unvereinbar. Sie könne nämlich bewirken, dass in einem Ergebnis der Volksbefragung nicht der wahre Wille der Stimmberechtigten zum Ausdruck komme.
Die Wendung "zum Schutz der Kärntner Natur (einschließlich des Landschaftsbildes)" in der konkreten Fragestellung enthalte eine unzulässige wertende Beifügung:
Ein Verbot von Windkraftanlagen "auf Bergen und Almen in Kärnten" könne zweifellos dem Natur- und Landschaftsschutz dienen. Dieser Umstand alleine sei jedoch nicht entscheidend, weil ein solches Verbot darüber hinaus unterschiedliche weitere Interessen berühren bzw. diesen zuwiderlaufen könne, etwa das Interesse an einer autarken bzw. regionalen Energieversorgung. Die selektive Hervorhebung eines einzelnen – mit dem Verbot von Windkraftanlagen verbundenen – Interesses sei geeignet, die Antwort auf die Fragestellung in eine bestimmte Richtung zu lenken.
Die Bedeutung bzw. das Gewicht der einzelnen Interessen könne in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen. Es komme (ausschließlich) darauf an, dass die Fragestellung ohne irgendeine – sei es auch sachlich begründete – Bewertung der zur Frage gestellten Maßnahme formuliert sei. Die Fragestellung einer Volksbefragung sei nämlich nicht der Ort, um – in zwangsläufig wertender Weise – einen einzelnen von mehreren Gesichtspunkten herauszustellen, möge dieser auch von besonderer Bedeutung sein. Der Diskussion der einzelnen Gesichtspunkte einer Maßnahme diene vielmehr der Zeitraum zwischen der Anordnung der Volksbefragung und der Volksbefragung selbst.
Die in Prüfung stehende Fragestellung stehe daher im Widerspruch zum Kärntner Volksbefragungsgesetz, wonach wertende Beifügungen in der Fragestellung unzulässig sind.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung im amtswegigen Prüfungsverfahren sowie die Entscheidung im Anlassfall.