Fachinfos - Judikaturauswertungen 16.01.2026

Volksbefragung zur Salzburger Lokalbahn („S-LINK“) war gesetzwidrig

VfGH 9.12.2025, V 228/2025, W III 2/2024

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) prüfte die Anordnung einer Volksbefragung über die Verlängerung der Salzburger Lokalbahn bis Hallein ("S-LINK") und kam zum Ergebnis, dass sie gesetzwidrig war. Die Fragestellung lasse den Gegenstand der Volksbefragung nicht hinreichend klar und eindeutig erkennen und widerspreche damit den gesetzlichen Vorgaben.

Sachverhalt

Im Bundesland Salzburg fand am 10. November 2024 eine Volksbefragung statt. Die Fragestellung lautete: "Soll das Land Salzburg darauf hinwirken, dass im Interesse der Verkehrsentlastung die Verlängerung der Lokalbahn bis Hallein (S-LINK) als Teil einer Mobilitätslösung, die auch eine Stiegl- und eine Messe-/Flughafenbahn vorsieht, umgesetzt wird?" 53,32 % der gültig abgegebenen Stimmen beantworteten diese Frage mit "nein". Das Ergebnis der Volksbefragung wurde von stimmberechtigten Personen beim VfGH angefochten. Aus Anlass dieser Anfechtung hat der VfGH die Anordnung der Volksbefragung auf ihre Gesetzmäßigkeit geprüft.

Entscheidung des Verfassungs­gerichtshofs

Der VfGH kam zum Ergebnis, dass die Anordnung der Volksbefragung gesetzwidrig war.

Nach dem Salzburger Volksbefragungsgesetz können nur "Angelegenheiten der Landesverwaltung" Gegenstand einer Volksbefragung sein. Volksbefragungen dienen nach diesem Gesetz dazu, die Auffassung der Stimmberechtigten zu einer oder mehreren bestimmten Fragen aus dem Bereich der Landesverwaltung unmittelbar festzustellen; die zur Abstimmung gestellte Frage ist eindeutig zu fassen.

Der VfGH leitet aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu direkt-demokratischen Instrumenten ein Gebot der Klarheit und Eindeutigkeit der Fragestellung ab. Dieses Erfordernis diene dazu, Manipulationen hintanzuhalten und Missverständnisse soweit wie möglich auszuschließen. Die Klarheit und Eindeutigkeit der Fragestellung sei bei Volksbefragungen essentiell, und zwar unabhängig davon, wie intensiv eine Frage vor einer Volksbefragung diskutiert wurde. Darüber hinaus sei eine hinreichend klare und eindeutige Fragestellung eine Voraussetzung, um überprüfen zu können, ob alle Anforderungen an den Gegenstand der Volksbefragung erfüllt seien.

Beziehe sich eine Volksbefragung im Sinne des Salzburger Volksbefragungsgesetzes auf Handlungen zur Ermöglichung oder Verhinderung eines bestimmten Vorhabens, sei es erforderlich, dass für die befragten Personen – und in der Folge für den VfGH – aus der Fragestellung selbst erkennbar ist, über welche Angelegenheit der Landesverwaltung sie befragt werden. Dafür sei mitunter die bloße Bezeichnung des Vorhabens ausreichend. Wenn ein Vorhaben seiner Art nach aber typischerweise (ganz) unterschiedliche Maßnahmen erfordern kann, sei eine darüber hinausgehende Umschreibung des Gegenstandes der Volksbefragung geboten. Ob eine Formulierung dem hinreichend Rechnung trägt, sei von der konkreten Konstellation, etwa im Hinblick auf den Stand und den Konkretisierungsgrad des Vorhabens, abhängig. In der Regel sei es – auch zur Vermeidung zu komplexer und unverständlicher Fragestellungen – gleichwohl ausreichend, die in Frage stehende(n) Angelegenheit(en) abstrakt zu umschreiben.

Im vorliegenden Fall genüge der Wortlaut der Fragestellung diesen Anforderungen nicht:

Die Frage, ob "das Land Salzburg darauf hinwirken" soll, dass die Verlängerung der Lokalbahn bis Hallein ("S-LINK") umgesetzt werde, lasse nicht erkennen, ob Gegenstand der Volksbefragung überhaupt bzw. ausschließlich eine Angelegenheit der Landesverwaltung bilden soll und wenn ja, welche. Der Wortlaut der Formulierung lasse offen, ob damit ein Tätigwerden im Rahmen der Landesverwaltung und/oder der Landesgesetzgebung gemeint ist. Überdies ergebe sich daraus nicht eindeutig, dass mit dem "Hinwirken des Landes" bloß privatwirtschaftliches und nicht auch hoheitliches Handeln – zum Beispiel in Gestalt von (raschen) Genehmigungsverfahren oder raumordnungsrechtlichen Maßnahmen – gemeint ist. Damit bleibe auch offen, ob die Fragestellung "Angelegenheiten der individuellen Vollziehung" umfasst, die jedoch nach dem Salzburger Volksbefragungsgesetz nicht zum Gegenstand einer Volksbefragung gemacht werden können.

Die Salzburger Landesregierung hatte vorgebracht, dass das "Hinwirken des Landes" in gesetzeskonformer Interpretation "nicht als auch die Gesetzgebung umfassende Tätigkeit zu verstehen" sei. Für den VfGH ließ sich daraus jedoch nichts gewinnen, weil schon aus der Fragestellung selbst klar und eindeutig erkennbar sein müsse, ob eine Angelegenheit der Landesverwaltung zur Frage stehe, die zulässigerweise zum Gegenstand einer Volksbefragung gemacht werden könne.

Der VfGH trat weiters dem Vorbringen entgegen, dass eine Spezifizierung der Fragestellung durch die Nennung der möglichen privatwirtschaftlichen Maßnahmen "nichts klarer, einfacher, transparenter oder verständlicher" machen würde. Er verwies auf seine Rechtsprechung, wonach es ohnehin ausreichend sei, die in Frage stehende(n) Angelegenheit(en) abstrakt zu umschreiben. Im Hinblick auf die von der Salzburger Landesregierung genannten privatrechtlichen Beiträge zur Umsetzung des Vorhabens "S-LINK" wäre dies durchaus möglich und geboten gewesen.

Im Ergebnis verstoße die Ausschreibung der Volksbefragung daher gegen die Bestimmungen des Salzburger Volksbefragungsgesetzes.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung im amtswegigen Prüfungsverfahren sowie die Entscheidung im Anlassfall.