Der VwGH hielt die Revision aufgrund des – oben wiedergegebenen – Vorbringens für teilweise zulässig, nämlich soweit sie sich dagegen richtete, dass das LVwG der Beschwerde gegen die Bestrafung wegen Unterlassung der Versammlungsanzeige gemäß § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 Folge gegeben, diese aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt habe (nicht jedoch soweit die Bestrafung gemäß § 7 Versammlungsgesetz 1953 aufgehoben wurde). Zwar habe der VwGH zwischenzeitig – implizit – bejaht, dass auch Versammlungen von Zuhörer:innen in Sitzungen gesetzgebender Organe grundsätzlich der Verpflichtung zur vorherigen Anzeige unterliegen (Hinweis auf VwGH 8.4.2024, Ro 2024/01/0001), doch fehle Rechtsprechung dazu, inwieweit dies – ebenso wie die Bestrafung des Verstoßes gegen die Anzeigepflicht – mit der den Organen des Landtages vorbehaltenen Ausübung der Sitzungspolizei in Einklang zu bringen sei.
Die Revision sei auch begründet: Die Ausübung der Sitzungspolizei im Tiroler Landtag sei – so der VwGH unter erneutem Hinweis auf die Regelungen der GO-LT – der Staatsfunktion Gesetzgebung zuzurechnen und vorbehalten. Solche Akte in Ausübung der Sitzungspolizei in Beratungen von Landtagen und Nationalrat (und Bundesversammlung) sowie die Handhabung ihrer jeweiligen Geschäftsordnung stellten nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts keine Verwaltungsakte dar. Unter Hinweis auf die bisherige Judikatur des VfGH und des VwGH sei festzustellen, dass insbesondere Akte des jeweils in der Beratung die Sitzungspolizei ausübenden Organs (regelmäßig der bzw. des Vorsitzenden) daher nicht im Verwaltungsrechtsweg bekämpfbar seien.
In dem vom LVwG herangezogenen Erkenntnis VfSlg. 19.990/2015 habe der VfGH die nachträgliche Bestrafung wegen Störung einer Nationalratssitzung durch einen Besucher gemäß § 81 SPG wegen des der Gesetzgebung vorbehaltenen Vollzugsbereichs dementsprechend als ausgeschlossen angesehen.
Anders als in der diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Konstellation sei es für den vorliegenden Fall aber wesentlich, dass dem Beschwerdeführer vor dem LVwG nicht ein während der laufenden Sitzung des Tiroler Landtages gesetztes Verhalten vorgeworfen worden sei. Es sei ihm vielmehr angelastet worden, dass er es entgegen § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 unterlassen habe, die Versammlungsanzeige zu erstatten. Dadurch sei ihm aber eine der Landtagssitzung zeitlich wie örtlich vorgelagerte Pflichtwidrigkeit angelastet worden. Es fehle daher an einem Konnex des die Strafbarkeit auslösenden Verhaltens zur Möglichkeit, diesem durch Ausübung der Sitzungspolizei nach der Geschäftsordnung und dem Hausrecht entgegenzutreten. Ein der Gesetzgebung vorbehaltener Vollzugsbereich könne der Ahndung der Unterlassung der Versammlungsanzeige durch die Versammlungsbehörde daher nicht entgegenstehen. Die Strafbarkeit wegen Verletzung der Anzeigepflicht sei nicht deswegen ausgeschlossen gewesen, weil die Abhaltung der Versammlung für die laufende Landtagssitzung in Aussicht genommen war. Dem Beschwerdeführer vor dem LVwG sei im Straferkenntnis der belangten Behörde nämlich die Unterlassung der Versammlungsanzeige und nicht die Durchführung der nicht angezeigten Versammlung während der Landtagssitzung vorgeworfen worden.
Dennoch habe im Gefolge einer Versammlungsanzeige die Versammlungsbehörde in verfassungskonformer Anwendung des Versammlungsgesetzes 1953 den nach der Rechtsprechung alleine der Staatsfunktion Gesetzgebung zukommenden Vollzugsbereich zu achten. Unzulässig sei daher Verwaltungshandeln, das in die der Staatsfunktion Gesetzgebung vorbehaltene Sitzungspolizei eingreife. Demnach sei es insbesondere nicht zulässig, dass die Versammlungsbehörde eine zur Abhaltung während der Sitzung eines gesetzgebenden Organs angezeigte Versammlung untersage. Dies würde nämlich bedeuten, dass eine Verwaltungsbehörde darüber befinde, welche Personen als Besucher:innen an Sitzungen gesetzgebender Organe teilnehmen und ob diese dort Meinungsbekundungen äußern dürfen oder nicht. Dies sei alleine eine Frage der Ausübung der Sitzungspolizei, die alleine den Organen der Gesetzgebung zustehe und daher nicht durch eine allfällige Untersagung gemäß § 6 Versammlungsgesetz 1953 vorweggenommen werden dürfe.
Umgekehrt sei es der Versammlungsbehörde ebenso verwehrt, in dem der Staatsfunktion Gesetzgebung vorbehaltenen Vollzugsbereich aus Eigenem Vorkehrungen im Interesse der reibungslosen bzw. ungestörten Durchführung einer solchen Versammlung zu treffen. Denn auch Maßnahmen im Interesse der Abhaltung der Versammlung – etwa die Beistellung von die Versammlungsteilnehmer:innen schützenden Parlamentsordner:innen im Besucher:innenraum des Sitzungssaales – seien in den der Sitzungspolizei unterliegenden Räumlichkeiten der Staatsfunktion Gesetzgebung vorbehalten und hätten von deren Organen verfügt zu werden.
Dennoch blieben die Aufgaben der Sicherheits- bzw. Versammlungsbehörde unberührt, deren (erleichterter) Erfüllung die Verpflichtung zur Anzeige auch von zur Abhaltung in Sitzungen gesetzgebender Organe in Aussicht genommenen Versammlungen diene. Zu denken sei insoweit beispielsweise an die "Verbotszone" gemäß § 7 Versammlungsgesetz 1953: Der Gesetzgeber habe mit dieser Regelung erkennbar das Ziel eines vorausschauenden Schutzes der Sitzungen gesetzgebender Organe durch die Versammlungsbehörde verfolgt. Dem diene auch die Verpflichtung zur Anzeige von zur Abhaltung in Sitzungen gesetzgebender Organe in Aussicht genommenen Versammlungen, zumal dies der Behörde ermögliche, Vorbereitungen für die Erfüllung der ihr außerhalb des Vollzugsbereichs der Gesetzgebung obliegenden Aufgaben zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen zu treffen.
Das LVwG habe somit die Rechtslage dadurch verkannt, dass es davon ausging, dass der Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Unterlassung der Anzeige der zur Durchführung in der Sitzung des Tiroler Landtages in Aussicht genommen Versammlung ein der Gesetzgebung vorbehaltener Vollzugsbereich entgegenstehe, weshalb die Entscheidung insoweit aufzuheben sei.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.