Fachinfos - Judikaturauswertungen 21.08.2025

Wahlprüfung im Deutschen Bundestag – Verzögerungen nach Konstituierung

Dt. BVerfG 13.8.2025, 2 BvR 957/25

Das Deutsche Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde gegen die Untätigkeit des Deutschen Bundestages wegen Nicht-Konstituierung und Nicht-Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses zwar nicht zur Entscheidung angenommen, in diesem Beschluss aber Aussagen zum öffentlichen Interesse an einer raschen und verbindlichen Klärung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Parlaments getroffen, die aus rechtsvergleichender Perspektive von allgemeinem Interesse sein können.

Sachverhalt

Der 21. Deutsche Bundestag wurde am 23. Februar 2025 gewählt. Die konstituierende Sitzung fand am 25. März 2025 statt. Der Beschwerdeführer legte am 23. April 2025 einen Einspruch gegen die Wahl des Deutschen Bundestages ein, über den dieser bislang nicht entschieden hat. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Deutschen Bundesverfassungsgericht. Er brachte vor, der Deutsche Bundestag sei zu verpflichten, seinen Wahlprüfungsausschuss unverzüglich zu bilden und der Wahlprüfungsausschuss sei zu verpflichten, die eingelegten Wahleinsprüche unverzüglich zu behandeln. Die Untätigkeit des Deutschen Bundestages insoweit widerspreche dem deutschen Verfassungsrecht und "den europäischen Menschenrechten".

Nach den Regelungen der deutschen Verfassung ist die Wahlprüfung Sache des Bundestages. Gegen die Entscheidung des Bundestages in einer solchen Sache ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig (vgl. Art. 41 des Deutschen Grundgesetzes).

Entscheidung des Deutschen Bundesverfassungsgerichts

Das Deutsche Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht statthaft sei. Das Wahlprüfungsverfahren nach der deutschen Verfassung, das zunächst eine Entscheidung des Deutschen Bundestages selbst über Wahleinsprüche und sodann eine anschließende Beschwerde dagegen an das Deutsche Bundesverfassungsgericht vorsehe, gehe als speziellerer Rechtsbehelf vor. Eine solche Beschwerde setze grundsätzlich aber zunächst eine parlamentarische Entscheidung voraus; nur ausnahmsweise könne Wahlprüfungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht bereits vor einer Entscheidung des Parlaments erhoben werden. Die Verfassungsbeschwerde sei für diesen Fall jedoch jedenfalls nicht statthaft.

Dennoch hielt das Deutsche Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung das Folgende fest: Die Gründe dafür, dass der Deutsche Bundestag die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses erst mehrere Monate nach seiner Konstituierung gewählt habe und die für die Wahlprüfung erforderlichen Schritte nicht unverzüglich nach seiner Konstituierung eingeleitet habe, würden sich nicht ohne Weiteres erschließen. Schließlich könne die Prüfung der Legitimation des Parlaments durch den Wählerwillen nicht von den Mehrheitsverhältnissen und Koalitionsverhandlungen abhängig gemacht werden oder davon abhängen, ob überhaupt eine Regierung gebildet werden kann. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der raschen und verbindlichen Klärung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Parlaments. Der Deutsche Bundestag habe über Wahleinsprüche binnen angemessener Frist zu entscheiden. Effektiver Rechtsschutz im Rahmen der Wahlprüfung sei auch infolge völkerrechtlicher Normen (vgl. Art. 3 ZP 1 EMRK in Verbindung mit Art. 13 EMRK, Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte) geboten. Das Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa empfehle der Bundesrepublik Deutschland aus diesem Grund die Einführung konkreter gesetzlicher Entscheidungsfristen.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.