Das Deutsche Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht statthaft sei. Das Wahlprüfungsverfahren nach der deutschen Verfassung, das zunächst eine Entscheidung des Deutschen Bundestages selbst über Wahleinsprüche und sodann eine anschließende Beschwerde dagegen an das Deutsche Bundesverfassungsgericht vorsehe, gehe als speziellerer Rechtsbehelf vor. Eine solche Beschwerde setze grundsätzlich aber zunächst eine parlamentarische Entscheidung voraus; nur ausnahmsweise könne Wahlprüfungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht bereits vor einer Entscheidung des Parlaments erhoben werden. Die Verfassungsbeschwerde sei für diesen Fall jedoch jedenfalls nicht statthaft.
Dennoch hielt das Deutsche Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung das Folgende fest: Die Gründe dafür, dass der Deutsche Bundestag die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses erst mehrere Monate nach seiner Konstituierung gewählt habe und die für die Wahlprüfung erforderlichen Schritte nicht unverzüglich nach seiner Konstituierung eingeleitet habe, würden sich nicht ohne Weiteres erschließen. Schließlich könne die Prüfung der Legitimation des Parlaments durch den Wählerwillen nicht von den Mehrheitsverhältnissen und Koalitionsverhandlungen abhängig gemacht werden oder davon abhängen, ob überhaupt eine Regierung gebildet werden kann. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der raschen und verbindlichen Klärung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Parlaments. Der Deutsche Bundestag habe über Wahleinsprüche binnen angemessener Frist zu entscheiden. Effektiver Rechtsschutz im Rahmen der Wahlprüfung sei auch infolge völkerrechtlicher Normen (vgl. Art. 3 ZP 1 EMRK in Verbindung mit Art. 13 EMRK, Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte) geboten. Das Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa empfehle der Bundesrepublik Deutschland aus diesem Grund die Einführung konkreter gesetzlicher Entscheidungsfristen.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.