Fachinfos - Fachdossiers 26.06.2026

Was sind Drittelanträge und wie nutzen Nationalrat und Bundesrat sie?

Anfang 2026 haben 67 Mitglieder des Nationalrates die Prüfung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) beantragt. Das Fachdossier erklärt, wie solche sogenannten Drittelanträge bisher genutzt wurden.

Was ist ein Drittelantrag und warum gibt es ihn?

Als Drittelantrag wird in Österreich das Recht eines Drittels der Mitglieder einer Parlamentskammer bzw. eines Landtages bezeichnet, die Prüfung eines Bundesgesetzes bzw. eines Landesgesetzes auf Verfassungsmäßigkeit beim VfGH zu beantragen. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Normenkontrollverfahren. Das heißt, die Prüfung findet ohne konkreten Anlassfall statt, also ohne dass z. B. eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid erlassen oder ein Gericht ein Urteil gefällt hätte. Derzeit prüft der VfGH auf Antrag von Nationalratsabgeordneten der FPÖ und der Grünen die Verfassungsmäßigkeit der sogenannten Messengerüberwachung gemäß § 11 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz (Pressemeldung des VfGH vom 22.06.2026).

Das Bundes-Verfassungsgesetz 1920 (B-VG) hat mit Art. 140 Abs. 1 B-VG von Beginn an das Recht der Bundesregierung vorgesehen, die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Landes(verfassungs)gesetzen beim VfGH zu beantragen. Als Gegenstück dazu hat jede Landesregierung das Recht, die Prüfung von Bundes(verfassungs)gesetzen zu beantragen. Die abstrakte Normenkontrolle wurde also ursprünglich als ein Kontrollinstrument im Bundesstaat geschaffen (Öhlinger 2002a). Als 1966 eine Phase von Alleinregierungen in Österreich einsetzte, begannen jene Landesregierungen, in denen der Landeshauptmann einer Partei angehörte, die auf Bundesebene in Opposition war, das Instrument intensiver zu nutzen (Melichar 1980). Im Zuge der Verfassungsreform 1975 (BGBl. 1975/302) wurde das Antragsrecht auf ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates ausgeweitet.

Erwin Melichar, der von 1977 bis 1983 VfGH-Präsident war, begrüßte diesen Schritt und stellte 1980 fest, dass damit "die Anrufung des VfGH durch eine Regierung [zur] Austragung von Gegensätzen zwischen Mehrheitspartei und Opposition weitgehend überflüssig" geworden sei (1980). Der Verfassungsjurist Theo Öhlinger hob hervor, dass damit "die Gesetzesprüfung in den Dienst [der] Balance zwischen Regierung und Opposition gestellt [worden sei]" (1983).

Die Verfassungsreform 1975 eröffnete auch den Bundesländern die Möglichkeit, den Drittelantrag für Mitglieder der Landtage in der jeweiligen Landesverfassung vorzusehen. Sie können damit die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes beantragen. Das erfolgte beginnend mit der Landesverfassung von Burgenland 1981 auch in Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien. 1988 wurde in Art. 140 Abs. 1 B-VG zudem das Recht eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates verankert, die Prüfung von Bundesgesetzen zu beantragen (BGBl. 1988/341). 

Wie oft werden Drittelanträge von Mitgliedern des National­rates und des Bundes­rates gestellt?

Von 1976 bis 2025 haben Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates insgesamt 39 Drittelanträge gestellt. Der überwiegende Teil dieser Anträge, nämlich 34 Anträge, wurde ab dem Jahr 2000 eingebracht.

In Grafik 1 zeigen die violetten Balken die Zahl der Drittelanträge pro Jahr, die von Abgeordneten zum Nationalrat eingebracht wurden. Die blaue Linie zeigt die Zahl der Mandate der Regierungspartei bzw. -parteien im Nationalrat. Die Stufensprünge markieren Veränderungen der Mehrheitsverhältnisse aufgrund von Nationalratswahlen. Die horizontale graue Linie markiert die Zweidrittelmehrheit.

Grafik 1: Mehrheitsverhältnisse im Nationalrat und Nutzung des Drittelantrages

In Grafik 2 zeigen die orangen Balken die Drittelanträge, die von Mitgliedern des Bundesrates eingebracht wurden. Die blaue Linie zeigt die Zahl der Mandate der Regierungsparteien im Bundesrat. Die Stufensprünge markieren Landtagswahlen, die Auswirkungen auf die Mehrheitsverhältnisse hatten.

Grafik 2: Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat und Nutzung des Drittelantrages

Der Drittelantrag wurde – beginnend mit 1978 – dann genutzt, wenn es in einer Kammer die Möglichkeit dazu gab. Das war grundsätzlich der Fall, wenn die Regierungsfraktionen über keine Zweidrittelmehrheit verfügten. Nur einmal, 1996, haben Oppositionsklubs im Nationalrat mit Unterstützung einer Abgeordneten eines Regierungsklubs einen Drittelantrag eingebracht (Aufhebung der Werkvertragsregelung, VfSlg. 14.082/1997).

Besonders intensiv war die Nutzung bisher, wenn ein Klub im Nationalrat bzw. eine Fraktion im Bundesrat allein ein Drittel der Mandate hat und somit keine Koordinierung mit anderen erforderlich war. Der SPÖ-Klub verfügte zwischen 2000 und 2006 über jeweils ein Drittel der Sitze im Nationalrat und im Bundesrat. Die SPÖ-Abgeordneten im Nationalrat brachten 21 Drittelanträge und die SPÖ-Mitglieder im Bundesrat einen Drittelantrag ein. Danach ebbte die Nutzung des Instruments wieder ab. Dabei ist zu bedenken, dass mit Ausnahme der SPÖ-Bundesratsfraktion 2018–2019 kein Oppositionsklub allein mehr über ein Drittel der Abgeordneten einer Kammer verfügte.

Welche Gesetze und politische Themen behandelten die Drittelanträge?

Der Drittelantrag ist ein parlamentarisches Minderheitsrecht. Seine Nutzung ist daher von den politischen Schwerpunktsetzungen der Antragstellerinnen und Antragsteller geprägt. Grafik 3 zeigt eine Auswertung der VfGH-Verfahren zu Drittelanträgen auf Grundlage der Indexierung der Bundesgesetze und Gerichtsverfahren im Rechtsinformationssystem RIS. Dabei wird deutlich, dass der Schwerpunkt bei Themen der Sozialpolitik – Sozialversicherung, Arbeitsrecht, Steuerrecht –, dem Bundeshaushalt und den inneren Angelegenheiten liegt:

Grafik 3: Themen der Drittelanträge

Drei Fälle sind als "GO-spezifisch" und ein Fall als "prozedural" besonders markiert: Bei diesen handelte es sich um Fragen der parlamentarischen Geschäftsordnungen bzw. des Gesetzgebungsverfahrens im Allgemeinen. Das zeigt, dass der Drittelantrag auch genutzt wird, um die korrekte Durchführung von Gesetzgebungsverfahren zu prüfen (z. B. korrekte Abstimmungen, Vorbereitungszeit, Dokumentation; siehe für einen europäischen Vergleich Kazai 2025).

Wie hoch ist die Erfolgsquote von Drittelanträgen?

Der Drittelantrag ist das einzige parlamentarische Minderheitsrecht, das unmittelbare Auswirkungen auf den Rechtsbestand und die Regierungspolitik haben kann, nämlich durch die Aufhebung eines Bundesgesetzes oder von Teilen davon (Rohregger und Pechhacker 2024). Die anderen Minderheitsrechte wie Fragerechte oder die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses sind demgegenüber auf Informationsgewinn ausgerichtet, die zur Einmahnung politischer Verantwortlichkeit – bis hin zum Misstrauensantrag im Nationalrat – genutzt werden können.

Wenn als Erfolg gezählt wird, dass mindestens eine der mit dem Drittelantrag angefochtenen Bestimmungen vom VfGH aufgehoben wurde, dann liegt die Erfolgsquote von Anträgen des Nationalrates und des Bundesrates für den Zeitraum 1976 bis 2025 bei knapp 54 %. Grafik 4 zeigt, dass diese Quote über die Zeit hinweg relativ ausgeglichen ist. Deutlich zu sehen ist, dass in den Jahren 2002 und 2019, in denen die meisten Drittelanträge gestellt wurden, die erfolgreichen Anträge mit 8 : 3 bzw. 4 : 1 klar überwiegen.

Grafik 4: Erfolgsquote von Drittelanträgen im Zeitverlauf

Für die Entscheidung darüber, ob Abgeordnete des Nationalrates oder Mitglieder des Bundesrates und Klubs bzw. Fraktionen den Aufwand, den die Einbringung eines Drittelantrages mit sich bringt, überhaupt betreiben, kann auch ausschlaggebend sein, mit welcher Verfahrensdauer sie beim VfGH rechnen müssen. Das Besondere am Drittelantrag ist, dass er ab Kundmachung eines Bundesgesetzes eingebracht werden kann (Rohregger und Pechhacker 2024). Es muss also nicht das Inkrafttreten der beanstandeten Bestimmungen abgewartet werden. Grafik 5 zeigt die Zeiträume von der Kundmachung eines Bundesgesetzes bis zur Entscheidung des VfGH, wenn dieses aufgrund eines Drittelantrages angefochten wurde. (Da sich viele Drittelanträge auf mehrere Bundesgesetze beziehen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten kundgemacht wurden, wurde für die Bestimmung des Kundmachungsdatums jenes Bundesgesetz in der Anfechtung herangezogen, das zuletzt kundgemacht wurde.)

Grafik 5: Zeitraum zwischen Kundmachung und VfGH-Entscheidung

Ein knappes Drittel aller Fälle wurde bereits innerhalb eines Jahres nach der Kundmachung des gegenständlichen Gesetzes entschieden, knapp die Hälfte aller Fälle ein bis maximal zwei Jahre nach Kundmachung. Es zeigt sich somit, dass der Drittelantrag zu relativ raschen Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes führen kann und so Rechtssicherheit und eine politische Klärung herbeigeführt werden können.

Welche Rolle hat der Drittelantrag im politischen System?

Als der Drittelantrag in Österreich eingeführt wurde, herrschte die Überzeugung vor, dass es in Österreich auf Dauer Alleinregierungen oder jedenfalls eine Oppositionspartei geben würde, die über mehr als ein Drittel der Mandate im Nationalrat verfügen würde. Zugleich verfügte der VfGH bereits über eine lange etablierte Stellung und eine einflussreiche Rechtsprechung (Öhlinger 1983).

Vor der Einführung des Drittelantrages in Österreich gab es vergleichbare Verfahren nur in Deutschland und Frankreich. Seit den 1980er-Jahren ist die Zahl von Verfassungsgerichten in ganz Europa stark gewachsen. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen auf Antrag von Parlamenten ist, wie die folgende Karte zeigt, zum Standard geworden (Witz 2022).

Grafik 6: Recht einer parlamentarischen Minderheit, ein Normenprüfungsverfahren zu initiieren

In den Staaten, in denen die abstrakte Normenkontrolle auf Antrag von Abgeordneten eingeführt wurde, haben Oppositionsparteien eine Möglichkeit erhalten, eine bindende Entscheidung darüber zu erlangen, welche Vorgaben die Verfassung für die Regelung einer bestimmten Angelegenheit macht. Sie konnten und können somit den Handlungsspielraum der Mehrheit – unter Umständen – neu definieren (Stone Sweet 2002). Das kann bereits während des parlamentarischen Verfahrens (Frankreich) oder gleich im Anschluss daran erfolgen. So ist ein enges Zusammenspiel von Parlamenten und Verfassungsgerichtsbarkeit entstanden. Es hat Anregungen dazu gegeben, die verbindliche Auslegung der Verfassung durch ein Verfassungsgericht in politischen Konflikten weiterzuentwickeln (Volkmann 2024).

In Österreich kann in Ansätzen eine ähnliche Entwicklung ab dem Jahr 2000 beobachtet werden. In vielen Fragen, die vor den VfGH gebracht wurden, wurde ausgelotet, über welchen verfassungsrechtlichen Spielraum eine Regierungskoalition verfügt, die sich nur auf eine einfache Mehrheit im Nationalrat stützt (Öhlinger 2002b). Zugleich wurden auf diese Weise erstmals Fragen des parlamentarischen Verfahrens vor den VfGH gebracht (Konrath und Posnik 2021). Das ist, wie internationale Vergleiche zeigen, auch eine besondere Funktion der abstrakten Normenkontrolle: Sie ermöglicht einer Minderheit, die Integrität des Gesetzgebungsverfahrens zu sichern (Kazai 2025).

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