Was ist ein Drittelantrag und warum gibt es ihn?
Als Drittelantrag wird in Österreich das Recht eines Drittels der Mitglieder einer Parlamentskammer bzw. eines Landtages bezeichnet, die Prüfung eines Bundesgesetzes bzw. eines Landesgesetzes auf Verfassungsmäßigkeit beim VfGH zu beantragen. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Normenkontrollverfahren. Das heißt, die Prüfung findet ohne konkreten Anlassfall statt, also ohne dass z. B. eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid erlassen oder ein Gericht ein Urteil gefällt hätte. Derzeit prüft der VfGH auf Antrag von Nationalratsabgeordneten der FPÖ und der Grünen die Verfassungsmäßigkeit der sogenannten Messengerüberwachung gemäß § 11 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz (Pressemeldung des VfGH vom 22.06.2026).
Das Bundes-Verfassungsgesetz 1920 (B-VG) hat mit Art. 140 Abs. 1 B-VG von Beginn an das Recht der Bundesregierung vorgesehen, die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Landes(verfassungs)gesetzen beim VfGH zu beantragen. Als Gegenstück dazu hat jede Landesregierung das Recht, die Prüfung von Bundes(verfassungs)gesetzen zu beantragen. Die abstrakte Normenkontrolle wurde also ursprünglich als ein Kontrollinstrument im Bundesstaat geschaffen (Öhlinger 2002a). Als 1966 eine Phase von Alleinregierungen in Österreich einsetzte, begannen jene Landesregierungen, in denen der Landeshauptmann einer Partei angehörte, die auf Bundesebene in Opposition war, das Instrument intensiver zu nutzen (Melichar 1980). Im Zuge der Verfassungsreform 1975 (BGBl. 1975/302) wurde das Antragsrecht auf ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates ausgeweitet.
Erwin Melichar, der von 1977 bis 1983 VfGH-Präsident war, begrüßte diesen Schritt und stellte 1980 fest, dass damit "die Anrufung des VfGH durch eine Regierung [zur] Austragung von Gegensätzen zwischen Mehrheitspartei und Opposition weitgehend überflüssig" geworden sei (1980). Der Verfassungsjurist Theo Öhlinger hob hervor, dass damit "die Gesetzesprüfung in den Dienst [der] Balance zwischen Regierung und Opposition gestellt [worden sei]" (1983).
Die Verfassungsreform 1975 eröffnete auch den Bundesländern die Möglichkeit, den Drittelantrag für Mitglieder der Landtage in der jeweiligen Landesverfassung vorzusehen. Sie können damit die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes beantragen. Das erfolgte beginnend mit der Landesverfassung von Burgenland 1981 auch in Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien. 1988 wurde in Art. 140 Abs. 1 B-VG zudem das Recht eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates verankert, die Prüfung von Bundesgesetzen zu beantragen (BGBl. 1988/341).