Die Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder werden den jeweils zuständigen vorberatenden Ausschüssen zugewiesen. Für diese Berichte ist im Nationalrat ein verkürztes Verfahren vorgesehen (§ 28b GOG-NR, eingeführt mit Novelle BGBl 1996/438). Grundsätzlich wird ein Bericht im Ausschuss enderledigt, d.h. eine Ausschussberichterstattung an das Plenum des Nationalrats entfällt. Die Beratungen im Ausschuss sind öffentlich. Interessierte, insbesondere Journalisten und Journalistinnen, können zuhören. Da die Anwesenheit des zuständigen Regierungsmitglieds Usus ist (bzw. gem. § 18 Abs. 3 GOG-NR vom Ausschuss auch verlangt werden kann), können die Ausschussmitglieder auch Fragen zum Thema des Berichts stellen. Die Einberufung von Ausschüssen und die Festlegung der Tagesordnung bedürfen (im Regelfall) des Einvernehmens unter den Klubs.
Ein Bericht wird ausnahmsweise ein Verhandlungsgegenstand in der Nationalratssitzung, nämlich dann, wenn die Mehrheit des Ausschusses dies aus wichtigen Gründen beschließt oder ein Klub dies verlangt. Wie oft ein solches Verlangen in einem Jahr gestellt werden darf, hat der/die PräsidentIn des Nationalrats nach Beratung in der Präsidialkonferenz festzulegen. Von Geschäftsordnungswegen steht jedem Klub zumindest ein Verlangen pro Jahr zu. Wird ein Bericht auch in der Nationalratssitzung behandelt, dann können Entschließungen ("Wünsche" gem. Art. 52 Abs. 1 B-VG, § 55 und § 27 Abs. 3 GOG-NR) an die Regierung mit Mehrheit gefasst werden – soweit sie in sachlichem Zusammenhang mit dem Bericht stehen. Von den erwähnten 129 Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder der XXVI. GP wurden neun Berichte in der NR-Sitzung beraten, einer dieser Berichte zweifach. Dies ging auf vier Ausschussbeschlüsse und sechs Klubverlangen zurück (Recherche auf parlament.gv.at). Die Geschäftsordnung des Bundesrates sieht kein verkürztes Verfahren für Berichte vor. Alle Berichte werden nach der Vorberatung im Ausschuss in der Sitzung des Bundesrates behandelt.