Geschäftsordnung des Nationalrates

Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)

IV. Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder der Bundesregierung, des Präsidenten des Rechnungshofes sowie der Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie Stellung sonstiger Personen

§§ 18 bis 20c des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrats (Geschäftsordnungsgesetz 1975)

§ 18 [Teilnahme der Mitglieder der Bundesregierung und der Staatssekretäre an den Verhandlungen]

(1) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse – ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse – teilzunehmen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind berechtigt, zu allen Sitzungen des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse – ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse – Bedienstete der Ressorts beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen wird.

(3) Der Nationalrat sowie dessen Ausschüsse und deren Unterausschüsse können die Anwesenheit von Mitgliedern der Bundesregierung verlangen. 

§ 19 [Wortmeldung von Mitgliedern der Bundesregierung und Staatssekretären in den Verhandlungen]

(1) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre können in den Debatten des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse – ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse – zu einem in Verhandlung stehenden Gegenstand auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen. Den Staatssekretären kommt dieses Recht in Abwesenheit jenes Mitgliedes der Bundesregierung zu, dem sie beigegeben sind, sowie bei dessen Anwesenheit im Einvernehmen mit diesem.

(2) Die Mitglieder der Bundesregierung sind berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates auch zu Gegenständen, die nicht in Verhandlung stehen, mündliche Erklärungen abzugeben. In einem solchen Falle hat das Mitglied der Bundesregierung seine diesbezügliche Absicht dem Präsidenten nach Möglichkeit vor Beginn der Sitzung bekanntzugeben. Der Präsident macht hievon dem Nationalrat Mitteilung und bestimmt, in welchem Zeitpunkt während der Sitzung die Erklärung abgegeben wird. Werden gegen diese Entscheidung des Präsidenten Einwendungen erhoben, so entscheidet der Nationalrat über den Zeitpunkt ohne Debatte. 

§ 19a [Rederecht für herausragende Persönlichkeiten sowie für Mitglieder des Europäischen Parlaments]

Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz herausragende Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik einladen, in einer Sitzung des Nationalrates eine Erklärung zu einem bestimmten Thema abzugeben. Im Anschluss an die Erklärung findet in der Regel eine Debatte statt, deren Dauer und Form ebenfalls vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz festgelegt wird. Genauso kann festgelegt werden, dass jeder Klub ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen kann, das an dieser Debatte mit beratender Stimme teilnimmt; § 74b Abs. 6 2. Satz gilt sinngemäß. In dieser Debatte dürfen keine Anträge gestellt werden; tatsächliche Berichtigungen sind unzulässig. 

§ 20 [Teilnahme des Präsidenten des Rechnungshofes sowie der Mitglieder der Volksanwaltschaft an den Verhandlungen; Wortmeldung derselben]

(1) Der Präsident des Rechnungshofes ist berechtigt, an den Verhandlungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse über die Berichte des Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge gemäß § 99 Abs. 1 betreffend die Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung und die den Rechnungshof betreffenden Untergliederungen des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes teilzunehmen.

(2) Der Präsident des Rechnungshofes ist ferner berechtigt, zu jenen Sitzungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse, an denen er teilnimmt, Bedienstete des Rechnungshofes beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen wird.

(3) Der Präsident des Rechnungshofes kann in den Debatten des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse zu einem der in Abs. 1 angeführten Gegenstände auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.

(4) Der Nationalrat sowie dessen Ausschüsse und deren Unterausschüsse können die Anwesenheit des Präsidenten des Rechnungshofes verlangen.

(5) Für die Mitglieder der Volksanwaltschaft gelten Abs. 4 sowie bei den Verhandlungen über die Berichte der Volksanwaltschaft und die die Volksanwaltschaft betreffenden Untergliederungen des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes Abs. 1 bis 3 sinngemäß. 

§ 20a [Teilnahme der Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission an den Verhandlungen im Ausschuss]

(1) Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission sind berechtigt, an den Verhandlungen über den Bericht gemäß § 4 Abs. 5 Wehrgesetz 2001 im zuständigen Ausschuss des Nationalrates teilzunehmen.

(2) Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission können in den Debatten gemäß Abs. 1 auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.

(3) Der zuständige Ausschuss kann die Anwesenheit der Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission bei Debatten gemäß Abs. 1 verlangen. 

§ 20b [Verlangen auf Anwesenheit des Leiters eines nach Art. 20 Abs. 2 B-VG weisungsfreien Organs und dessen Befragung im Ausschuss]

Die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates sind befugt, die Anwesenheit des Leiters eines gemäß Art. 20 Abs. 2 B‑VG weisungsfreien Organs in den Sitzungen der Ausschüsse zu verlangen und diesen zu allen Gegenständen der Geschäftsführung zu befragen.

§ 20c [Teilnahme des stellvertretenden österr. Mitglieds im ESM-Gouverneursrat und der österr. Mitglieder des ESM-Direktoriums an den Verhandlungen in den Ständigen Unterausschüssen gemäß § 32f]

Das stellvertretende österreichische Mitglied des Gouverneursrats des Europäischen Stabilitätsmechanismus, das österreichische Mitglied im Direktorium des Europäischen Stabilitätsmechanismus und dessen Stellvertreter sind zur Teilnahme an den Verhandlungen der Ständigen Unterausschüsse in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß § 32 f berechtigt. Sie können in den Debatten auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.