Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben sich in ihrer bisherigen Rechtsprechung mehrmals mit dem Staatsziel Umfassender Umweltschutz bzw. Nachhaltigkeit befasst.
In seiner Entscheidung zur 3. Piste am Flughafen Wien hat der VfGH ausdrücklich auf seine lange Tradition Bezug genommen, das BVG Umweltschutz zur Prüfung von Gesetzen und Verordnungen heranzuziehen (VfSlg 20.185/2017, Rn. 206). Der VfGH betonte, dass aus diesem Staatsziel kein absoluter Vorrang von Umweltschutzinteressen gegenüber anderen Entscheidungskriterien abgeleitet werden könne, die die Verwaltung zu beachten habe. Es sei jedoch verfassungsrechtlich geboten, den umfassenden Umweltschutz bei der Interpretation der Interessen, die nach dem Luftfahrgesetz (LFG) wahrzunehmen seien, einzubeziehen. Ebenso müsse das auch bei der nachfolgenden Gewichtung dieser Interessen erfolgen. Diese Einbeziehung könne aber nicht jene Interessen, die nach dem LFG zu beachten seien, erweitern. Das war einer der Gründe, weshalb der VfGH die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die Genehmigung der 3. Piste aus Klimaschutzgründen zu versagen, aufhob.
In seiner Rechtsprechung verweist der VfGH auf die Entscheidung VfSlg 12.009/1989. Damit bestätigte der VfGH § 5 Abs. 2 Z 6 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz, wonach eine Konzession für Schiffahrtsunternehmen nur erteilt werden durfte, wenn der Bedarf nicht von bestehenden Unternehmen gedeckt werden konnte. Die Beschwerdeführer sahen darin eine Einschränkung ihrer Erwerbsfreiheit. Der VfGH hielt hingegen fest, dass die Regelung auch dem Umweltschutz diene, wie die Bundesregierung im Verfahren vor dem VfGH vorgebracht hatte. Das Staatsziel Umweltschutz sei durch den Motorbootverkehr auf Seen in mehrfacher Weise gefährdet, besonders in kleineren Gewässern. Eine weitgehende Beschränkung des Motorbootverkehrs auf den österreichischen Seen liege daher im öffentlichen Interesse.
Der Verwaltungsgerichtshof hat z.B. 1991 das Verbot von Heliskiing durch den Landeshauptmann von Tirol mit dem Staatsziel Umweltschutz geprüft (VwSlg 13.466 A/1991). Der Landeshauptmann hatte seine Entscheidung mit öffentlichen Interessen, die der Genehmigung entgegenstanden, begründet. Der VwGH bestätigte, dass die Bezugnahme auf das BVG Umfassender Umweltschutz zu Recht erfolgt sei. Dieses diene der Konkretisierung der öffentlichen Interessen, die nach dem Gesetz zu beachten seien. Ein Gutachten habe die Beeinträchtigung der Umwelt (u.a. durch Lärm und Luftverschmutzung) dargelegt, aber auch eine Abwägung mit entgegenstehenden öffentlichen Interessen sei durch die Behörde vorgenommen worden.