Der VwGH erachtete die Revision für zulässig. Es fehle an Rechtsprechung insbesondere zur Frage, wie die Bedeutung der Wortfolge „jede Art der Wahlwerbung“ des § 58 Abs. 1 NRWO bei sinngemäßer Anwendung gemäß § 12 Volksbegehrengesetz (VoBeG) zu verstehen sei.
Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung („jede Art der“), der darin enthaltenen demonstrativen Aufzählung von Formen der Wahlwerbung und im Lichte einer verfassungskonformen bzw. teleologischen Auslegung ergebe sich ein weites Verständnis des Verbots der Wahlwerbung gemäß § 58 Abs. 1 NRWO. Wähler:innen dürften in der Freiheit ihrer Wahl nicht in rechtlicher oder faktischer Weise beeinträchtigt werden. Jegliche Handlung in der Verbotszone sei daher verboten, die geeignet sei, den wahren Wähler:innenwillen in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Dabei sei von der bzw. dem durchschnittlichen, objektiven Wähler:in auszugehen.
Die für allgemeine Wahlen geltenden Grundsätze der Freiheit der politischen Willensbildung und Betätigung und der Reinheit bzw. Freiheit der Wahlen seien nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich auch auf das Verfahren für Volksabstimmungen zu übertragen. Daraus folgerte der VwGH, dass der Bedeutungsgehalt des § 58 Abs. 1 NRWO keine Änderung erfahren darf, wenn die Bestimmung gemäß § 12 VoBeG sinngemäß auf das Eintragungsverfahren für Volksbegehren angewendet wird. Das Verbot jeder Art von Werbung in Hinblick auf Volksbegehren sei daher auch weit zu verstehen. Auf das Verfahrensstadium des beworbenen Volksbegehrens komme es nicht an.
Ausgehend von dem vom LVwG festgestellten Sachverhalt hielt der VwGH fest, dass der Mitbeteiligte Handlungen gesetzt hat, die geeignet waren, den freien Willen der Stimmberechtigten, einem Volksbegehren im Eintragungsverfahren die Unterstützung zu erteilen, zu beeinflussen. Daher sei das Erkenntnis des LVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben gewesen.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.