Der OGH gab der Revision des Beklagten nicht Folge und stellte fest, dass sämtliche Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem OrgHG erfüllt sind. Dem Beklagte sei zur Last zu legen, dass er entgegen § 14a BPräsWG eine Vorverlegung der Auszählung der Briefwahlstimmen auf den Wahlabend initiiert habe, jedenfalls aber, dass er die übrigen Mitglieder der Wahlbehörde nicht auf die Rechtswidrigkeit einer solchen Vorgangsweise hingewiesen und keine Schritte unternommen habe, um eine rechtswidrige Auszählung zu verhindern. Durch die Vorverlegung sei auch den nicht erschienenen Mitgliedern der Wahlbehörde die Möglichkeit genommen worden, an der Wahlkartenauszählung, die erst für den nächsten Tag vorgesehen war, teilzunehmen.
Zum Vorbingen des Beklagten, dass die Vermögensschäden der Klägerin nicht vom Schutzzweck der Wahlgesetze umfasst seien, führte der OGH aus, dass es zwar richtig ist, dass das Ziel der Einhaltung dieser Wahlrechtsbestimmungen der Schutz und die Sicherung des Wählerwillens und die Umsetzung der Wahlgrundsätze der freien und geheimen Wahl sind und daraus ein Schutz etwa politischer Parteien (oder anderer Spender) im Hinblick auf für die von ihnen unterstützten WahlwerberInnen aufgewendeten Kosten nicht abzuleiten ist.
Der OGH hielt dennoch fest, dass der Beklagte im vorliegenden Fall nach dem OrgHG in Anspruch genommen werden kann. Gegenstand der Organhaftung sei das Einstehenmüssen für Schäden, die dem Rechtsträger durch die Verletzung der Dienstpflichten des Organs entstanden sind. Der Schutzzweck der Norm bedeute im Zusammenhang mit der Organhaftung, dass Sinn der verletzten Norm ist, die Schädigung jener öffentlichen Interessen zu vermeiden, die das Organ für den Rechtsträger in seinem Zuständigkeitsbereich zu schützen hat. Aufgabe des Beklagten als Wahlleiter-Stellvertreter und damit als funktionell für die Klägerin tätiges Organ wäre es gewesen, für die Einhaltung der Wahlrechtsbestimmungen zu sorgen. Da er diese Pflicht nicht erfüllt habe, sei dem Rechtsträger, für den er tätig wurde, ein unmittelbarer Schaden dadurch entstanden, dass die Wahl wiederholt werden musste. Dementsprechend sei auch der Schutzzweck der Norm zu bejahen.
Zur Kausalität verwies der OGH zunächst noch einmal auf die Entscheidung des VfGH zur Wahlanfechtung. Der VfGH erkannte darin, dass die rechtswidrigen Vorgänge in vierzehn Stimmbezirken, die zu Unregelmäßigkeiten bei der Auszählung von insgesamt mehr als 77.769 Stimmen geführt haben (davon 6.794 Stimmen im Wahlbezirk des Beklagten), insgesamt von Einfluss auf das Wahlergebnis sein konnten und der zweite Wahlgang der Bundespräsidentenwahl u.a. daher aufzuheben war. Der OGH sprach dazu aus, dass die Unrechtmäßigkeiten demnach gemeinsam ursächlich für die Wahlwiederholung im Sinn summierter Einwirkungen waren und entgegen der Auffassung des Beklagten nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Anteile am Gesamtschaden bestimmbar sind und mit der Anzahl der vom VfGH als rechtswidrig ausgezählten Stimmen gleichgesetzt werden können. Vielmehr hätten sämtliche rechtswidrig ausgezählten Stimmen zusammen den Gesamtschaden verursacht. Daher sei von einer Solidarhaftung auszugehen.
Der OGH führte weiter aus, dass das Verhalten des Beklagten insgesamt als leicht fahrlässig zu beurteilen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sicherung des Grundsatzes der geheimen Wahl und der besonderen Verantwortung des Wahlleiters könne aber nicht von einer bloß entschuldbaren Fehlleistung ausgegangen werden.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.