Der OGH gab der Revision des Beklagten nicht Folge und stellte fest, dass sämtliche Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem OrgHG erfüllt sind. Dem Beklagten sei zur Last zu legen, dass er Vorschriften, die eine Teilnahme der Mitglieder der Bezirkswahlbehörde am Auszählungsvorgang ermöglichen sollten, formell nicht eingehalten, sondern eine in mehrfacher Hinsicht offenkundig dem Gesetz widersprechende Praxis geduldet hätte.
In seiner Entscheidung zur Wahlanfechtung erkannte der VfGH, dass die rechtswidrigen Vorgänge in vierzehn Stimmbezirken, die zu Unregelmäßigkeiten bei der Auszählung von insgesamt mehr als 77.769 Stimmen geführt haben (davon 3.498 Stimmen im Wahlbezirk des Beklagten), insgesamt von Einfluss auf das Wahlergebnis sein konnten und der zweite Wahlgang der Bundespräsidentenwahl u.a. daher aufzuheben war. Zum Vorbingen des Beklagten, dass die auf den Verantwortungsbereich des Beklagten entfallenden Wahlkartenstimmen für sich allein gar nicht zur Wahlaufhebung geführt hätten, hielt der OGH fest, dass die betroffenen Stimmen des Wahlbezirks des Beklagten tatsächlich nicht für sich allein, sondern nur gemeinsam mit den anderen für die Entscheidung zur Wahlwiederholung ursächlich waren. Auf summierte Einwirkungen seien aber die Grundsätze der Solidarhaftung anzuwenden.
Dem Argument des Beklagten, dass die Anteile an dem von mehreren Zusammenwirkenden verursachten Schaden bestimmbar wären, sei entgegenzuhalten, dass die Aufhebung des Wahlverfahrens nicht von der Gesamtzahl der festgestellten (teilweise auch nicht mehr exakt feststellbaren) rechtswidrigen Auswertungen abhänge, sondern bereits vom Überschreiten der Grenze der Relevanz für das Wahlergebnis. Schon aus diesem Grund könne der Gesamtschaden nicht anteilig der Anzahl der Briefwahlstimmen der einzelnen Stimmbezirke zugeordnet werden.
Zur vom Beklagten ins Treffen geführten Rechtsansicht, dass eine Haftung dem Grunde nach nicht in Frage komme, weil es nicht der Schutzzweck des BPräsWG sei, das Vermögen der Republik Österreich oder Dritter zu schützen, führte der OGH aus, dass im gegenständlichen Verfahren kein Amtshaftungsanspruch zu beurteilen ist, sondern der Beklagte als Organ von dem Rechtsträger belangt wird, für den er gemäß § 1 OrgHG in Vollziehung der Gesetze tätig war. Im Zusammenhang mit der Organhaftung komme es bei der Beurteilung des Schutzzwecks der Norm darauf an, ob die verletzte Norm den Sinn hatte, die Schädigung jener öffentlichen Interessen zu vermeiden, die das Organ für den Rechtsträger in seinem Zuständigkeitsbereich zu schützen hatte. Aufgabe des Beklagten als Wahlleiter und damit als funktionell für die Klägerin tätiges Organ sei es gewesen, für die Einhaltung der Wahlrechtsbestimmungen zu sorgen. Da er diese Pflicht nicht erfüllt habe, sei der Republik, für die er tätig wurde, unmittelbar ein Schaden entstanden, weil sie nach der Aufhebung des Wahlverfahrens durch den VfGH zur Wiederholung der Wahl verpflichtet gewesen sei.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.