Der EGMR stellte eingangs fest, dass die Entscheidungen der aserbaidschanischen Gerichte einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung darstellten, der gesetzlich vorgesehen war und das legitime Ziel verfolgte, den guten Ruf oder die Rechte anderer zu schützen, insbesondere den guten Ruf von Mehdiyev.
Der EGMR wiederholte, dass nationale Gerichte eine Abwägung zwischen dem Recht auf Schutz des guten Rufes und dem Recht auf freie Meinungsäußerung vornehmen und ihre Entscheidungen auf relevante und ausreichende Gründe stützen müssen. Dem EGMR zufolge haben die aserbaidschanischen Gerichte verabsäumt, diese Abwägung vorzunehmen, sodass der EGMR sie in seiner Entscheidung selbst vornehmen musste und dabei unter anderem zu folgendem Ergebnis gelangte:
Die Behauptungen im Zeitungsartikel hätten als Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse angesehen werden können, da sie sich auf Themen wie die Parlamentswahlen bezogen hätten und Mehdiyev als Leiter der aserbaidschanischen Präsidentschaftskanzlei ein bekannter hochrangiger Regierungsbeamter gewesen sei. Auch wenn einige Behauptungen mit subjektiven Gefühlen und Emotionen aufgeladen gewesen seien und daher als Werturteile angesehen werden haben können, habe der Artikel vorwiegend konkrete Daten, Personen und Ereignisse wiedergegeben, die der EGMR als Tatsachenbehauptungen wertete. Die Zeitung Khural habe nicht ausreichend nachgewiesen, dass sie diese Tatsachenbehauptungen auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft hat. Khural habe in ihrer Funktion als „public watchdog“ die Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln, um im Einklang mit der journalistischen Ethik korrekte und zuverlässige Informationen zur Verfügung zu stellen. Khural sei daher ihren Pflichten und Verantwortlichkeiten gemäß Art. 10 EMRK nicht ausreichend nachgekommen.
Der EGMR stellte somit fest, dass Khural nicht im Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) verletzt wurde.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung (jeweils in englischer Sprache).