Der VfGH erachtete die Anfechtung als unzulässig und unterstrich damit seine in ständiger Rechtsprechung vertretene Meinung: Eine Wahlanfechtung gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG iVm § 68 Abs. 1 VfGG könne sich nur gegen ein bereits abgeschlossenes Wahlverfahren richten. Unter "Beendigung des Wahlverfahrens" im Sinn des § 68 Abs. 1 VfGG, der den Beginn der Anfechtungsfrist festsetze, müsse jener Zeitpunkt verstanden werden, in dem der letzte in Betracht kommende Akt des Wahlverfahrens vollzogen worden sei. Gemäß § 80 EuWO müsse die Anfechtung innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung der Feststellung der Bundeswahlbehörde (§ 78 EuWO) an erhoben werden. Da diese Verlautbarung vorliegend noch nicht erfolgt sei und sich die Anfechtung im Lichte der zitierten Rechtsprechung daher gegen eine künftige Wahl richte, stehe ihrer Behandlung ein Prozesshindernis entgegen. Die Anfechtung sei daher zurückzuweisen gewesen.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.