Fachinfos - Judikaturauswertungen 05.08.2024

Zurückweisung einer Anfechtung der Wahl zum Europäischen Parlament

VfGH 17.6.2024, W I 2/2024

Die Wähler:innengruppe "Österreichische Orient Partei – SONNE" hat die Zurückweisung des Wahlvorschlages sowie des Wahlverfahrens betreffend die Wahl zum Europäischen Parlament am 9. Juni 2024 angefochten. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) wiederholte seine (in ständiger Rechtsprechung vertretene) Auffassung, dass sich eine Wahlanfechtung nur gegen ein bereits abgeschlossenes Wahlverfahren richten könne.

Sachverhalt

Die Zustellbevollmächtigte der Wähler:innengruppe "Österreichische Orient Partei – SONNE" brachte eine Anfechtung der Wahl zum Europäischen Parlament gemäß Art. 141 B-VG ein, die am 11. Juni beim VfGH einlangte. Konkret begehrte die Anfechtungswerberin die Zurückweisung ihres Wahlvorschlages und das Wahlverfahren ab der Veröffentlichung der Wahlvorschläge aufzuheben.

Entscheidung des Verfassungs­gerichtshofs

Der VfGH erachtete die Anfechtung als unzulässig und unterstrich damit seine in ständiger Rechtsprechung vertretene Meinung: Eine Wahlanfechtung gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG iVm § 68 Abs. 1 VfGG könne sich nur gegen ein bereits abgeschlossenes Wahlverfahren richten. Unter "Beendigung des Wahlverfahrens" im Sinn des § 68 Abs. 1 VfGG, der den Beginn der Anfechtungsfrist festsetze, müsse jener Zeitpunkt verstanden werden, in dem der letzte in Betracht kommende Akt des Wahlverfahrens vollzogen worden sei. Gemäß § 80 EuWO müsse die Anfechtung innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung der Feststellung der Bundeswahlbehörde (§ 78 EuWO) an erhoben werden. Da diese Verlautbarung vorliegend noch nicht erfolgt sei und sich die Anfechtung im Lichte der zitierten Rechtsprechung daher gegen eine künftige Wahl richte, stehe ihrer Behandlung ein Prozesshindernis entgegen. Die Anfechtung sei daher zurückzuweisen gewesen.

Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.