Rechtsmonitorings 27.04.2026

Änderung des ASVG, GSVG ua. (818/A)

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz ua. geändert werden.

Rechtsmonitoring zu Initiativantrag 818/A XXVIII. GP

Der Initiativantrag ist abrufbar unter: 818/A XXVIII. GP

Warum ist der Initiativantrag relevant?

  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdirektion unterliegen teilweise dem ASVG.
  • Das ASVG enthält u.a. Regelungen für versicherte Personen, die gemindert arbeitsfähig sind, v.a. zu Pensionsansprüchen und zu Ansprüchen auf berufliche Rehabilitation.
  • Bevor diese Regelungen anwendbar sind, müssen Sachverständige insb. untersuchen, ob die Arbeitsfähigkeit gemindert ist. Nach dieser Untersuchung erstellen sie ein Gutachten.

Was soll sich ändern?

  • Versicherte sollen zu diesen Untersuchungen künftig eine Vertrauensperson mitnehmen können.
  • Über die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen, soll die Gutachtensstelle die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig informieren.
  • Diese Rechte sollen auch Personen in anderen Verfahren haben, z.B. Menschen mit Behinderung, die nach dem Behinderteneinstellungsgesetz oder dem Bundesbehindertengesetz oder vulnerable Personen, die nach dem Sozialentschädigungsrecht (etwa dem Impfschadengesetz oder dem Verbrechensopfergesetz) untersucht werden.

Inkrafttreten

  • 1. September 2026