Rechtsmonitoring zu Regierungsvorlage 396 d.B. XXVIII. GP
Die Regierungsvorlage ist abrufbar unter: 396 d.B. XXVIII. GP
Mit der Regierungsvorlage soll das Bundesgesetz über Notfallmaßnahmen für Bundesstraßen (Bundesstraßennotfallgesetz – BStNG) erlassen werden. Dieses Gesetz soll, angelehnt an das Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B-KSG, den Gefahren für den Straßenverkehr am Bundesstraßennetz von der Energiemangellage bis hin zu einem Blackout sowie Großschadensereignissen Rechnung tragen. Hintergrund der Regierungsvorlage ist insbesondere, dass im Falle eines Blackouts nur das Bundesstraßennetz als einzige bundesweite Verkehrsinfrastruktur zur Verfügung stünde, weil der reguläre Bahn- und Flugverkehr eingestellt würde (vgl. Erläuterungen zur RV 396 d.B. XXVIII. GP, 1). Für das Parlament bzw. die Parlamentsdirektion könnte die Regierungsvorlage im Zusammenhang mit der Erreichbarkeit des Parlamentsgebäudes im Krisenfall relevant sein.
Konkret sieht die Regierungsvorlage vor, dass die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ermächtigt werden soll, mit Verordnung unbedingt erforderliche Maßnahmen für den Bereich des Bundesstraßennetzes anzuordnen, sofern eine großräumige Störung der Energieversorgung (wie etwa eine bezirksübergreifende Energiemangellage oder ein Blackout) der Bundesstraßeninfrastruktur unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist. Diese Verordnungsermächtigung soll auch zur Behebung der Folgen einer eingetretenen Störung gelten (vgl. § 1 Abs. 1 BStNG idF RV 396 d.B. XXVIII. GP sowie die Erläuterungen zur RV 396 d.B. XXVIII. GP, 1).
Ein weiterer Anwendungsfall soll jedes unmittelbar drohende oder bereits eingetretene Ereignis sein, welches durch elementare, technische oder sonstige Auswirkungen geeignet ist, in außergewöhnlichem Ausmaß die Aufrechterhaltung des Betriebes der Bundesstraße zu gefährden und das mit örtlichen Einsatzkräften nicht bewältigt werden kann (vgl. § 1 Abs. 2 leg.cit.)
Die Regelungen betreffend wirkungsorientierte Folgenabschätzung und interne Evaluierung (§§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013) sollen auf diese Verordnungen nicht anwendbar sein (§ 1 Abs. 3 leg.cit.). Dies wird damit begründet, dass bei einer großräumigen Störung des Bundesstraßennetzes eine rasche Reaktion erforderlich ist. Die Pflicht zur Erstellung einer wirkungsorientieren Folgenabschätzung soll daher aus zeitlichen Gründen entfallen (Erläuterungen zur RV 396 d.B. XXVIII. GP, 1).
Als Maßnahmen, die verordnet werden können, kommen die Außerkraftsetzung der Mindeststandards im Bereich Tunnelsicherheit sowie die Beschränkung von Maßnahmen der Straßenerhaltung und des Straßenbetriebes in Betracht (§ 2 Abs. 1 Z 1 und 2 leg.cit.). So soll etwa durch die Erlassung einer Verordnung eine rechtskonforme Nutzung der Tunnel (z.B. während eines Blackouts) ermöglicht werden (vgl. Erläuterungen zur RV 396 d.B. XXVIII. GP, 1).
Zur Information und Warnung der Bevölkerung sollen die nach dieser Bestimmung potentiell zu treffenden Maßnahmen u.a. auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und der Bundesstraßenverwaltung zu veröffentlichen sein (§ 4 leg.cit.).
Die Verordnungen nach diesem Gesetz sollen mit Beginn des Tages der Kundmachung in Kraft treten, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die Kundmachung soll auf jene Art erfolgen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Adressatinnen- und Adressatenkreis zu erreichen, wobei der Kundmachung im Bundesgesetzblatt der Vorzug zu geben sein soll. Die Verordnungen sollen unverzüglich aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Jedenfalls spätestens zehn Tage nach Erlassung sollen die Verordnungen außer Kraft treten (§ 3 leg.cit.). Nach den Erläuterungen soll eine Wiederherstellung des Bundesstraßennetzes, abhängig von der Infrastruktur des jeweiligen Bundeslandes, innerhalb eines Zeitraumes zwischen drei und sieben Tagen möglich sein (Erläuterungen zur RV 396 d.B. XXVIII. GP, 2).
In der Regierungsvorlage ist eine Inkrafttretensbestimmung vorgesehen; ein genaues Datum für das geplante Inkrafttreten enthält sie aber nicht (vgl. § 6 leg.cit.).