Rechtsmonitorings 29.01.2026

Versorgungssicherungsgesetz (ME)

Rechtsmonitoring zu Ministerialentwurf 75/ME XXVIII. GP

Der Ministerialentwurf ist abrufbar unter: 75/ME XXVIII. GP

Der Ministerialentwurf enthält Vorschläge zur Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes – VerssG 1992. Dieses Gesetz ermächtigt die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (nunmehr: Wirtschaft, Energie und Tourismus), Lenkungsmaßnahmen per Verordnung zu erlassen, um Versorgungsstörungen zu verhindern oder zu beheben. Mit dem Ministerialentwurf soll auf Erfahrungen aus der COVID-19-Pandemie und dem Angriffskrieg der Russischen Föderation auf die Ukraine reagiert werden, weil die damit verbundenen wirtschaftlichen Sanktions- und Gegenmaßnahmen die Lieferkettenprobleme verschärften (vgl. die Erläuterungen zu 75/ME XXVIII. GP, 1). Für das Parlament bzw. die Parlamentsdirektion ist insb. folgende Änderung von Relevanz:

Weiterhin soll gelten, dass jene Lenkungsmaßnahmen, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedürfen (Art. II § 1 Abs. 4 VerssG 1992), bei Gefahr im Verzug gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses zu erlassen sind (Art. II § 1 Abs. 5 VerssG 1992 idF 75/ME XXVIII. GP). Lenkungsmaßnahmen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses nicht vorangegangen ist, sollen weiterhin unverzüglich aufzuheben sein, wenn der Hauptausschuss ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt. Neu eingefügt werden soll eine Ausnahme von §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) für dringend zu setzende Lenkungsmaßnahmen und bei Vorliegen von Gefahr im Verzug (vgl. die Erläuterungen zu 75/ME XXVIII. GP, 2): Demnach sollen §§ 17 und 18 BHG 2013 mit der Maßgabe anzuwenden sein, dass eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung hinsichtlich der Lenkungsmaßnahmen dem Hauptausschuss gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses vorzulegen oder im Falle einer Erlassung aufgrund von Gefahr in Verzug ehestmöglich nachzureichen ist.

Die Begutachtungsfrist endet am 11. März 2026.

Im Ministerialentwurf sind Inkrafttretensbestimmungen vorgesehen; ein genaues Datum für das geplante Inkrafttreten enthalten sie aber nicht (Art. I Abs. 2 und Art. II § 21 Abs. 10 VerssG 1992 idF 75/ME XXVIII. GP). Die Geltungsdauer des Gesetzes (und der darin enthaltenen Verfassungsbestimmung) soll jedenfalls von 31. Dezember 2026 auf 31. Dezember 2036 verlängert werden (Art. I Abs. 1 und Art. II § 21 Abs. 7 leg. cit.).