Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (im Folgenden "Wasserrahmenrichtlinie" genannt) - Auslegung des Artikels 16 Absätze 6 und 8 der Wasserrahmenrichtlinie mit besonderer Berücksichtigung der Worte "Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen" (29074/EU XXI.GP)

EU-V: Berichte u. Beratungsergebnisse

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (im Folgenden "Wasserrahmenrichtlinie" genannt) - Auslegung des Artikels 16 Absätze 6 und 8 der Wasserrahmenrichtlinie mit besonderer Berücksichtigung der Worte "Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen"

Eingelangt am 26.03.2001, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Abteilung III/7-Umwelt)

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