Rs C-316/18; Vorabentscheidungsersuchen des Vereinigten Königreichs; Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug; Unterscheidung zwischen steuerbefreiten und nicht steuerpflichtigen Umsätzen im Hinblick auf den Vorsteuerabzug; Frage, ob die auf die Gebühren eines Fondsverwalters entfallende Mehrwertsteuer mehrwertsteuerrechtlich direkt und unmittelbar der Kapitalanlagetätigkeit einer Universität zuzurechnen und damit nicht erstattungsfähig ist oder ob sie richtigerweise als Teil der Gemeinkosten der Gesamttätigkeit der Universität einzuordnen ist, so dass der entsprechende Anteil dieser Kosten in Abzug gebracht werden kann; Vorlage (27486/EU XXVI.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-316/18; Vorabentscheidungsersuchen des Vereinigten Königreichs; Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug; Unterscheidung zwischen steuerbefreiten und nicht steuerpflichtigen Umsätzen im Hinblick auf den Vorsteuerabzug; Frage, ob die auf die Gebühren eines Fondsverwalters entfallende Mehrwertsteuer mehrwertsteuerrechtlich direkt und unmittelbar der Kapitalanlagetätigkeit einer Universität zuzurechnen und damit nicht erstattungsfähig ist oder ob sie richtigerweise als Teil der Gemeinkosten der Gesamttätigkeit der Universität einzuordnen ist, so dass der entsprechende Anteil dieser Kosten in Abzug gebracht werden kann; Vorlage

Erstellt am 19.06.2018

Eingelangt am 21.06.2018, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-316/18/0001-V 6/2018)

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Datum EU-Datenbanknr. Dokument der EU-Vorlage Sprache Einstufung
19.06.2018 27939/EU XXVI.GP
mehrsprachig LIMITE

EU-Vorlage Europ. Gerichtshof

Rs C-316/18; Vorabentscheidungsersuchen des Vereinigten Königreichs; Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug; Unterscheidung zwischen steuerbefreiten und nicht steuerpflichtigen Umsätzen im Hinblick auf den Vorsteuerabzug; Frage, ob die auf die Gebühren eines Fondsverwalters entfallende Mehrwertsteuer mehrwertsteuerrechtlich direkt und unmittelbar der Kapitalanlagetätigkeit einer Universität zuzurechnen und damit nicht erstattungsfähig ist oder ob sie richtigerweise als Teil der Gemeinkosten der Gesamttätigkeit der Universität einzuordnen ist, so dass der entsprechende Anteil dieser Kosten in Abzug gebracht werden kann; Vorlage

Eingelangt am 22.06.2018, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-316/18/0001-V 6/2018)