EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-454/18; schwedisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Art. 16 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 714/2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel; Anwendung dieser Bestimmung auf alle Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen oder nur auf Einnahmen von Übertragungsnetzbetreibern gemäß Art. 2 Nr. 4 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL 2009/72; Qualifikation eines Unternehmens, das nur eine Verbindungsleitung betreibt, als Übertragungsnetzbetreiber; Qualifikation der Kosten für Betrieb und Unterhalt als Investitionen in die Netze für die Erhaltung oder den Ausbau der Übertragungskapazitäten; Verwendung von Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen als Ertrag oder für Betrieb und Unterhalt; Verhältnismäßigkeit der Anwendung des Art. 16 Abs. 6 VO (EG) Nr. 714/2009 auf Unternehmen, das nur eine Verbindungsleitung betreibt; Vorlage
Erstellt am 28.08.2018
Eingelangt am 29.08.2018, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-454/18/0001-V 6/2018)
- EGH: RS C-454/18