Rs C-112/19; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein; Verpflichtung zur Anerkennung eines Führerscheins, dessen Ausstellung auf einem Umtausch nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG beruht; Möglichkeit der Ablehnung der Anerkennung des umgetauschten Führerscheindokuments, wenn der Umtausch durch den Ausstellerstaat zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in welchem der Mitgliedstaat, der die materielle Fahrberechtigung ausstellte, diese bereits entzogen hatte; Vorlage (61036/EU XXVI.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-112/19; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein; Verpflichtung zur Anerkennung eines Führerscheins, dessen Ausstellung auf einem Umtausch nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG beruht; Möglichkeit der Ablehnung der Anerkennung des umgetauschten Führerscheindokuments, wenn der Umtausch durch den Ausstellerstaat zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in welchem der Mitgliedstaat, der die materielle Fahrberechtigung ausstellte, diese bereits entzogen hatte; Vorlage

Erstellt am 04.04.2019

Eingelangt am 08.04.2019, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-112/19/0001-V 6/2019)

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Datum Dok.Nr.
Art Betreff
22.03.2019 RAT: CM 2262/19 EUTO
AUSSCHUSS DER STÄNDIGEN VERTRETER (2. Teil) Europa-Gebäude, Brüssel 27. März 2019 (10.00 Uhr) (59128/EU XXVI.GP)