EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-209/22; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen; Anwendungsbereich bzw. Auslegung der Richtlinie 2012/13/EU (Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren) und der Richtlinie 2013/48/EU (Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls) sowie der Art. 47 und 48 der Grundrechtecharta; Durchführung von Zwangsmaßnahmen zur Beweiserhebung im Ermittlungsverfahren (hier: Personendurchsuchung und Beschlagnahme von Betäubungsmitteln); Fragen zur Unionsrechtskonformität einer nationalen Rechtslage, die den Status des „Verdächtigen“ nicht kennt, sodass betroffenen Personen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie durch förmlichen Akt der zuständigen Ermittlungsbehörde als „Beschuldigte“ gelten, Verteidigungsrechte zukommen; Fehlen von entsprechenden innerstaatlichen Rechtsbehelfen; keine Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung des Status des „Beschuldigten“; Vorlage
Erstellt am 12.05.2022
Eingelangt am 17.05.2022, Bundeskanzleramt (2022-0.361.926)
- EGH: RS C-209/22