EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-339/22; schwedisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Art. 24 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO); gerichtliche Zuständigkeit in einem Patentverletzungsverfahren; Wendung „Verfahren, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten [...] zum Gegenstand haben, unabhängig davon, ob die Frage im Wege der Klage oder der Einrede aufgeworfen wird“; Ungültigkeitseinrede im Rahmen eines Patentverletzungsrechtsstreits; Frage, ob ein nationales Gericht, das sich gemäß Art. 4 Abs. 1 EuGVVO für eine Verletzungsklage für zuständig erklärt hat, die Zuständigkeit verliert, wenn einredeweise die Ungültigkeit des fraglichen Patents geltend gemacht wird; Relevanz einer nationalen Regelung, wonach über eine Ungültigkeitseinrede erst entschieden werden darf, wenn eine gesonderte Untätigkeitsklage erhoben wurde; (Un-)Anwendbarkeit des Art. 24 Z 4 EuGVVO in Bezug auf ein Gericht eines Drittstaates, in dem das betreffende Patent validiert wurde; Vorlage
Erstellt am 22.07.2022
Eingelangt am 25.07.2022, Bundeskanzleramt (2022-0.536.207)
- EGH: RS C-339/22