EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-601/22; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (LVwG Tirol), Artenschutz Wolf; Gültigkeit des Art. 12 i.V.m. Anhang IV (strenges Schutzsystem Canis lupus) sowie Auslegung des Art. 16 Abs. 1 Buchst. b (Ausnahmeregelungen im Einzelfall zur Verhütung ernster Schäden) der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie); Frage, ob das für den Wolf geltende strenge Schutzsystem mit generellen Ausnahmen für Populationen in mehreren Mitgliedstaaten, nicht jedoch in Österreich, nach heutigem Maßstab (noch) mit dem in Art. 4 Abs. 2 EUV verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten vereinbar ist; Auslegung der Wendungen „in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet […] in einem günstigen Erhaltungszustand“ (grenzüberschreitendes Verständnis oder bezogen auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates), „ernster Schäden“ (nur unmittelbare oder auch mittelbare, keinem bestimmten Wolf zurechenbare, zukünftige volkswirtschaftliche Schäden) und „anderweitige zufriedenstellende Lösung“ (Prüfung praktikabler Alternativen zum Abschuss nach tatsächlicher Durchführbarkeit oder auch anhand wirtschaftlicher Kriterien) gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der FFH-Richtlinie; Vorlage
Erstellt am 19.10.2022
Eingelangt am 21.10.2022, Bundeskanzleramt (2022-0.693.945)
- EGH: RS C-601/22