EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-636/22; italienisches Vorabentscheidungsersuchen; Grundrechtsschutz von Drittstaatsangehörigen im Recht des Europäischen Haftbefehls; vgl. die ähnlichen Fragen im (anhängigen) Verfahren in der Rechtssache C-700/21; Auslegung der Art. 5 Nr. 3 (Bedingung der Rücküberstellung an den Vollstreckungsmitgliedstaat bei Übergabe einer Person zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung, wenn die Person Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats oder dort wohnhaft ist) und Art. 1 Abs. 3 (Achtung der Grundrechte und allgemeinen Rechtsgrundsätze) des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl sowie des Art. 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) GRC; (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die den Anwendungsbereich des Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI auf Unionsbürger einschränkt und es damit nicht zulässt, die Übergabe von Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der Strafverfolgung an die Bedingung der Rücküberstellung zu knüpfen; Frage, anhand welcher Kriterien festzustellen ist, ob die privaten und familiären Bindungen eines Drittstaatsangehörigen im Vollstreckungsstaat so erheblich sind, dass ihre Übergabe an die Bedingung der Rücküberstellung zu knüpfen ist; Vorlage; Aussetzung des Verfahrens bis nach der Urteilsverkündung in der Rechtssache C-700/21
Erstellt am 18.11.2022
Eingelangt am 22.11.2022, Bundeskanzleramt (2022-0.830.079)
- EGH: RS C-636/22