EU-V: Europ. Gerichtshof
verb. Rs C-728/22 bis C-730/22; italienische Vorabentscheidungsersuchen; (Verlängerung von) Glücksspielkonzessionen; Auslegung der Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, der Art. 26, 49, 56 und 63 AEUV sowie der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit, des effektiven Rechtsschutzes und des Vertrauensschutzes; freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr; (Un-)Zulässigkeit nationaler Regelungen, nach denen Konzessionen (hier: für die Durchführung von Bingospielen) nach ihrem Ablauf in einem neuen Vergabeverfahren neu zu vergeben sind, bis zu diesem Zeitpunkt aber im Rahmen einer „technischen Verlängerung“ weiterzuführen sind, um am anschließenden Vergabeverfahren teilnehmen zu können und der Konzessionsgeber in der Zeit der technischen Verlängerung einseitig die Vertragsbedingungen ändern kann, in dem er etwa neue Gebühren oder Verpflichtungen einführt; mangelnde Möglichkeit der Verwaltung, die (einseitig geänderten) Bedingungen auf Antrag der betroffenen Konzessionsinhaber anzupassen; Vorlage
Erstellt am 01.02.2023
Eingelangt am 02.02.2023, Bundeskanzleramt (2023-0.089.812)
- EGH: RS C-728/22