EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-116/23; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (BVwG); Auslegung von Art. 18 AEUV, Art. 3, 4, 7 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie Art. 7 GRC; Antrag eines dauerhaft in Österreich wohnhaften und beschäftigten italienischen Staatsangehörigen auf Pflegekarenzgeld zur Pflege des dauerhaft in Italien wohnenden Vaters; Frage, ob eine solche Situation in den Anwendungsbereich der Verordnung 883/2004 fällt; Einordnung des Pflegekarenzgelds in das System der Verordnung 883/2004; (Un-)Zulässigkeit der Voraussetzung, dass das Pflegekarenzgeld den Bezug von österreichischem Pflegegeld seitens der pflegebedürftigen Person voraussetzt (siehe § 21c Abs. 1 BPGG i.V.m. § 14c AVRAG), insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass im Falle einer Familienhospizkarenz die Leistung unabhängig von dieser Voraussetzung gebührt (siehe § 21c Abs. 3 BPGG i.V.m. § 14a AVRAG); nationale Rechtsprechung, wonach ein „Antrag auf Pflegekarenzgeld“ nicht in einen „Antrag auf Familienhospizkarenz“ umgedeutet werden kann; Vorlage
Erstellt am 04.04.2023
Eingelangt am 06.04.2023, Bundeskanzleramt (2023-0.264.613)
- EGH: RS C-116/23