EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-229/23; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Art 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 und Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation („E-Privacy-RL“) und der Art. 47 Abs. 2, Art. 52 Abs. 1 und Art. 53 GRC, Äquivalenzgrundsatz; Umfang der Begründungspflicht der gerichtlichen Genehmigung zum Mithören, Abhören und Speichern von Telekommunikation ohne Einwilligung der Nutzer, die sich auf einen begründeten Antrag stützt; Widerspruch zwischen nationalem Recht und Unionsrecht sowie zwischen der Rechtsprechung des EuGH (Rs C-349/21) und des EGMR (App. Nr. 70078/12) in Bezug auf die erforderliche Qualität der Begründung einer gerichtlichen Genehmigung; Frage der Anwendung der im Urteil C-349/21 festgelegten Regel bei der Prüfung, ob die verfahrensgegenständliche Telekommunikation als Beweis auszuschließen ist; Vorlage
Erstellt am 01.06.2023
Eingelangt am 07.06.2023, Bundeskanzleramt (2023-0.418.778)
- EGH: RS C-229/23