Rs C-395/23; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen; gerichtliche Zuständigkeit; Auslegung der Art. 1 Abs. 2 Buchst. e und Art. 7 der Verordnung 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen, des Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht bzw. des Art. 24 Nr. 1 der Verordnung 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; nationale Regelung, die für die Verfügung über unbewegliche Dinge von Kindern eine gerichtliche Bewilligung vorsieht; Zuständigkeit für diese Bewilligung in dem Fall, dass die Kinder Staatsangehörige eines Drittstaates (hier: Russische Föderation) sind, in einem Mitgliedstaat wohnen (hier: Deutschland) und über Immobilien verfügt wird, die in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Bulgarien) belegen sind; allfälliger Vorrang eines bilateralen internationalen Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten, in welchem die Immobilien belegen sind, und dem Drittstaat, das vor dem Beitritt des Mitgliedstaats geschlossen wurde; Vorlage (151377/EU XXVII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-395/23; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen; gerichtliche Zuständigkeit; Auslegung der Art. 1 Abs. 2 Buchst. e und Art. 7 der Verordnung 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen, des Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht bzw. des Art. 24 Nr. 1 der Verordnung 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; nationale Regelung, die für die Verfügung über unbewegliche Dinge von Kindern eine gerichtliche Bewilligung vorsieht; Zuständigkeit für diese Bewilligung in dem Fall, dass die Kinder Staatsangehörige eines Drittstaates (hier: Russische Föderation) sind, in einem Mitgliedstaat wohnen (hier: Deutschland) und über Immobilien verfügt wird, die in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Bulgarien) belegen sind; allfälliger Vorrang eines bilateralen internationalen Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten, in welchem die Immobilien belegen sind, und dem Drittstaat, das vor dem Beitritt des Mitgliedstaats geschlossen wurde; Vorlage

Erstellt am 03.08.2023

Eingelangt am 04.08.2023, Bundeskanzleramt (2023-0.574.448)

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