EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-460/23; italienisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Art. 2 (Recht auf Leben), 3 (Recht auf Unversehrtheit), 6 (Recht auf Freiheit und Sicherheit), 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens), 17 (Recht auf Eigentum), 18 (Recht auf Asyl) und 52 Abs. 1 (Verhältnismäßigkeit) GRC sowie der Richtlinie 2002/90/EG zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt und des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt; (Un-)Vereinbarkeit der Richtlinie 2002/90/EG und des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI, soweit sie Mitgliedstaaten verpflichten, strafrechtliche Sanktionen gegen die Unterstützung der unerlaubten Einreise von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Union vorzusehen, auch wenn diese ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt und auf humanitäre Unterstützung gerichtet ist; (Un-)Vereinbarkeit nationaler Bestimmungen, die solche Sanktionen vorsehen; Vorlage
Erstellt am 13.09.2023
Eingelangt am 14.09.2023, Bundeskanzleramt (2023-0.663.250)
- EGH: RS C-460/23