EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-492/23; rumänisches Vorabentscheidungsersuchen; Datenschutzrecht; Auslegung der (Art. 2 Abs. 4, Art. 4 Z 7 und 11, Art. 5 Abs. 1 Buchst. f, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7, 24 und 25 der) Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und der Art. 12 bis 14 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr; Frage, ob die Art. 12 bis 14 der Richtlinie 2000/31/EG auch auf einen Hosting-Anbieter anwendbar sind, der angibt, dass seine Rolle bei Veröffentlichung von Anzeigen der Nutzer rein technischer Natur sei, der sich – trotz fehlenden Eigentumsrechts an den Inhalten – das Recht vorbehält, die Inhalte zu nutzen, u.a. auch an Partner weiterzugeben und jederzeit zu entfernen; Frage, ob Hosting-Anbieter als Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Z 7 DSGVO verpflichtet ist, die Anzeigen vor der Veröffentlichung vorab auf Eigentumsrechte, Rechtswidrigkeit oder Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens zu überprüfen; Frage, ob Hosting-Anbieter verpflichtet ist, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die das Kopieren und die Weiterverbreitung des über ihn veröffentlichten Inhalts verhindern oder einschränken; Vorlage
Erstellt am 29.09.2023
Eingelangt am 03.10.2023, Bundeskanzleramt (2023-0.707.311)
- EGH: RS C-492/23