EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-809/23; französisches Vorabentscheidungsersuchen; Zugang zu Informationen über die technische Äquivalenz von Wirkstoffen in Biozid-Produkten zur Bekämpfung von Stechmücken; Auslegung des Art. 19 (Abs. 3 Buchst. f und k) der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, des Art. 66 (Abs. 3 Buchst. j) und des Art. 67 (Abs. 1 Buchst. h, Abs. 3 Buchst. e und Abs. 4 Buchst. b) der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten und des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen; Frage, ob ein Antrag auf Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit der Erteilung von Zulassungen für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten nach den Vertraulichkeitsregeln der Art. 66 und 67 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder des in Umsetzung von Art. 19 der Richtlinie 98/8/EG ergangenen nationalen Rechts zu prüfen ist, wenn die Zulassungen nach Art. 91 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Grund nationaler Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG erteilt wurden; Umfang des Zugangs zu Informationen; Verhältnis der Regelungen der (Art. 66 und 67 der) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu jenen der Richtlinie 2003/4/EG; Auslegung des Begriffs „Bewertungsbericht“ in Art. 67 Abs. 3 Buchst. e und Abs. 4 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012; gegebenenfalls Frage, ob Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG betreffend Informationen über Emissionen in die Umwelt auf Informationen über einen in einem Biozid-Produkt enthaltenen Wirkstoff anwendbar ist; Vorlage
Erstellt am 02.02.2024
Eingelangt am 05.02.2024, Bundeskanzleramt (2024-0.097.390)
- EGH: RS C-809/23