Rs C-807/23; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (OGH); Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und Erteilung einer Legitimationsurkunde; Auslegung des Art. 45 AEUV (Freizügigkeit der Arbeitnehmer); (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Regelung (hier: § 2 Abs. 2 RAO), wonach ein Teil der praktischen Verwendung als Rechtsanwaltsanwärter bei einem Rechtsanwalt in Österreich zu verbringen ist und eine Tätigkeit bei einem Rechtsanwalt in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) dafür nicht ausreicht, auch wenn die dortige Tätigkeit unter der Aufsicht eines in Österreich zugelassenen Rechtsanwalts im Bereich des österreichischen Rechts erfolgt; Möglichkeit, einen anderen Teil der praktischen Verwendung als Rechtsanwaltsanwärter im Ausland zu verbringen; Vorlage (173698/EU XXVII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-807/23; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (OGH); Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und Erteilung einer Legitimationsurkunde; Auslegung des Art. 45 AEUV (Freizügigkeit der Arbeitnehmer); (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Regelung (hier: § 2 Abs. 2 RAO), wonach ein Teil der praktischen Verwendung als Rechtsanwaltsanwärter bei einem Rechtsanwalt in Österreich zu verbringen ist und eine Tätigkeit bei einem Rechtsanwalt in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) dafür nicht ausreicht, auch wenn die dortige Tätigkeit unter der Aufsicht eines in Österreich zugelassenen Rechtsanwalts im Bereich des österreichischen Rechts erfolgt; Möglichkeit, einen anderen Teil der praktischen Verwendung als Rechtsanwaltsanwärter im Ausland zu verbringen; Vorlage

Erstellt am 14.02.2024

Eingelangt am 19.02.2024, Bundeskanzleramt (2024-0.127.782)

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Datum EU-Datenbanknr. Dokument der EU-Vorlage Sprache Einstufung
23.04.2024 181434/EU XXVII.GP
deutsch LIMITE

Erklärung Österreichs

Rs C-807/23; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (OGH); Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und Erteilung einer Legitimationsurkunde; Auslegung des Art. 45 AEUV (Freizügigkeit der Arbeitnehmer); (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Regelung (hier: § 2 Abs. 2 RAO), wonach ein Teil der praktischen Verwendung als Rechtsanwaltsanwärter bei einem Rechtsanwalt in Österreich zu verbringen ist und eine Tätigkeit bei einem Rechtsanwalt in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) dafür nicht ausreicht, auch wenn die dortige Tätigkeit unter der Aufsicht eines in Österreich zugelassenen Rechtsanwalts im Bereich des österreichischen Rechts erfolgt; Möglichkeit, einen anderen Teil der praktischen Verwendung als Rechtsanwaltsanwärter im Ausland zu verbringen; schriftliche Erklärung der Republik Österreich

Eingelangt am 23.04.2024, Bundeskanzleramt (2024-0.216.818)

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