EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-84/24; litauisches Vorabentscheidungsersuchen; restriktive Maßnahmen; Einfrieren von Geldern auf Bankkonten; Auslegung von Art. 2 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger; Beschluss 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus; Frage, ob Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 765/2006 dahin auszulegen ist, dass dann, wenn eine in Anhang I dieser Verordnung angeführte Person genau 50 % der Anteile an einer Gesellschaft besitzt, anzunehmen ist, dass die Gelder der Gesellschaft im Eigentum oder Besitz dieser Person stehen oder von dieser gehalten oder kontrolliert werden; Frage, ob in einem Verfahren vor einem nationalen (hier: litauischen) Gericht gegenüber der Entscheidung der Bank, die Gelder der Gesellschaft einzufrieren, eingewandt werden kann, dass die Gelder nicht von einer in Anhang I dieser Verordnung angeführten Person verwendet werden oder ihr zugutekommen; bejahendenfalls Frage, welche Kriterien anzuwenden sind, um festzustellen, ob die Gelder (nicht) von einer in Anhang I dieser Verordnung angeführten Person verwendet werden oder ihr zugutekommen; Vorlage
Erstellt am 27.03.2024
Eingelangt am 28.03.2024, Bundeskanzleramt (2024-0.246.119)
- EGH: RS C-84/24