Rs C-84/24; litauisches Vorabentscheidungsersuchen; restriktive Maßnahmen; Einfrieren von Geldern auf Bankkonten; Auslegung von Art. 2 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger; Beschluss 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus; Frage, ob Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 765/2006 dahin auszulegen ist, dass dann, wenn eine in Anhang I dieser Verordnung angeführte Person genau 50 % der Anteile an einer Gesellschaft besitzt, anzunehmen ist, dass die Gelder der Gesellschaft im Eigentum oder Besitz dieser Person stehen oder von dieser gehalten oder kontrolliert werden; Frage, ob in einem Verfahren vor einem nationalen (hier: litauischen) Gericht gegenüber der Entscheidung der Bank, die Gelder der Gesellschaft einzufrieren, eingewandt werden kann, dass die Gelder nicht von einer in Anhang I dieser Verordnung angeführten Person verwendet werden oder ihr zugutekommen; bejahendenfalls Frage, welche Kriterien anzuwenden sind, um festzustellen, ob die Gelder (nicht) von einer in Anhang I dieser Verordnung angeführten Person verwendet werden oder ihr zugutekommen; Vorlage (179014/EU XXVII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-84/24; litauisches Vorabentscheidungsersuchen; restriktive Maßnahmen; Einfrieren von Geldern auf Bankkonten; Auslegung von Art. 2 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger; Beschluss 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus; Frage, ob Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 765/2006 dahin auszulegen ist, dass dann, wenn eine in Anhang I dieser Verordnung angeführte Person genau 50 % der Anteile an einer Gesellschaft besitzt, anzunehmen ist, dass die Gelder der Gesellschaft im Eigentum oder Besitz dieser Person stehen oder von dieser gehalten oder kontrolliert werden; Frage, ob in einem Verfahren vor einem nationalen (hier: litauischen) Gericht gegenüber der Entscheidung der Bank, die Gelder der Gesellschaft einzufrieren, eingewandt werden kann, dass die Gelder nicht von einer in Anhang I dieser Verordnung angeführten Person verwendet werden oder ihr zugutekommen; bejahendenfalls Frage, welche Kriterien anzuwenden sind, um festzustellen, ob die Gelder (nicht) von einer in Anhang I dieser Verordnung angeführten Person verwendet werden oder ihr zugutekommen; Vorlage

Erstellt am 27.03.2024

Eingelangt am 28.03.2024, Bundeskanzleramt (2024-0.246.119)

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Datum Dok.Nr.
Art Betreff
26.02.2025 RAT: 6565/25 EUST
Case brought before the Court of Justice of the European Union - Case C-84/24 (EM SYSTEM), request for a preliminary ruling on the interpretation of Articles 2(1) and (2) of Regulation (EC) No 765/2006 of 18 May 2006 concerning restrictive measures in view of the situation in Belarus and the involvement of Belarus in the Russian aggression against Ukraine (12655/EU XXVIII.GP)
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Datum Dok.Nr.
Art Betreff
07.03.2025 RAT: CM 1861/25 EUTO
AUSSCHUSS DER STÄNDIGEN VERTRETER (2. Teil) Europa-Gebäude, Brüssel 12. und 14. März 2025 (8:30 Uhr, 9:00 Uhr) (13912/EU XXVIII.GP)
10.03.2025 RAT: 6931/25 EUTO
AUSSCHUSS DER STÄNDIGEN VERTRETER (2. Teil) Europa-Gebäude, Brüssel 12. und 14. März 2025 (8:30 Uhr, 9:00 Uhr) (14022/EU XXVIII.GP)