EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-115/24; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (OGH); Telemedizin; Auslegung (der Art. 2 Buchst. n, Art. 3 Buchst. d und e, Art. 4 Buchst. a, Art. 7) der Richtlinie 2011/24/EU (Patientenmobilitätsrichtlinie), des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (Berufsqualifikationsrichtlinie) und der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie); Frage, ob sich der in (der Begriffsbestimmung des „Behandlungsmitgliedstaates“) Art. 3 Buchst. d der Richtlinie 2011/24/EU niedergelegte Grundsatz, dass Gesundheitsvorsorge im Fall der Telemedizin als im Mitgliedstaat erbracht gilt, in welchem der Gesundheitsdienstleister tätig ist, nur auf Zwecke des Kostenersatzes erstreckt oder ein allgemeines Herkunftslandprinzip für telemedizinische Leistungen anordnet bzw. ob ein solches aus der E-Commerce-Richtlinie ableitbar ist; Frage, ob sich „Gesundheitsversorgung im Fall der Telemedizin“ ausschließlich auf medizinische Einzelleistungen, die (grenzüberschreitend) mit Unterstützung von IKT durchgeführt werden oder auf den gesamten Behandlungsvertrag bezieht; Frage, ob IKT-unterstützte Leistungen im Fall der Erfassung auch von körperlichen Untersuchungen überwiegen müssen; Einstufung einer medizinischen Behandlung insgesamt als grenzüberschreitende Gesundheitsdienstleistung, wenn ein Teil der Gesamtbehandlung IKT-gestützt erbracht und der andere Teil von einem im Mitgliedstaat des Patienten ansässigen Gesundheitsdienstleister erbracht wird; Frage, ob eine in Deutschland ansässige Zahnklinik in Österreich die nationalen berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln einzuhalten hat; Frage, ob sich ein Gesundheitsdienstleister i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG in einen anderen Mitgliedstaat begibt, wenn er rein IKT-unterstützte medizinische Leistungen erbringt; Vereinbarkeit der §§ 24 ff ZÄG mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 ff AEUV; Vorlage
Erstellt am 25.03.2024
Eingelangt am 02.04.2024, Bundeskanzleramt (2024-0.216.660)
- EGH: RS C-115/24