Rs C-39/24; spanisches Vorabentscheidungsersuchen; Missbräuchliche Klauseln, Hypothekardarlehen; Auslegung von Art. 4 Abs. 2 (Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Klauseln) der Richtlinie 93/13/EWG über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sowie der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher; (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Rechtsprechung zu Bereitstellungsprovisionen, wonach die bloße Angabe des Betrags der Klausel in der Hypothekenurkunde und die Tatsache, dass dieser Betrag die vorgegebene Grenze nicht überschreitet, ausreichen, um feststellen zu können, dass keine Missbräuchlichkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG wegen mangelnder Transparenz vorliegt, obwohl diese Klausel keine Angaben zu Inhalt und Zeitpunkt enthält; Frage, ob über die Verrechnung einer Bereitstellungsprovision eine Rechnung auszustellen ist, aus der hervorgeht, für welche Dienstleistungen der Bank sie konkret zu leisten ist; Vorlage (179768/EU XXVII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-39/24; spanisches Vorabentscheidungsersuchen; Missbräuchliche Klauseln, Hypothekardarlehen; Auslegung von Art. 4 Abs. 2 (Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Klauseln) der Richtlinie 93/13/EWG über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sowie der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher; (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Rechtsprechung zu Bereitstellungsprovisionen, wonach die bloße Angabe des Betrags der Klausel in der Hypothekenurkunde und die Tatsache, dass dieser Betrag die vorgegebene Grenze nicht überschreitet, ausreichen, um feststellen zu können, dass keine Missbräuchlichkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG wegen mangelnder Transparenz vorliegt, obwohl diese Klausel keine Angaben zu Inhalt und Zeitpunkt enthält; Frage, ob über die Verrechnung einer Bereitstellungsprovision eine Rechnung auszustellen ist, aus der hervorgeht, für welche Dienstleistungen der Bank sie konkret zu leisten ist; Vorlage

Erstellt am 04.04.2024

Eingelangt am 09.04.2024, Bundeskanzleramt (2024-0.264.582)

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