Rs C-224/24; italienisches Vorabentscheidungsersuchen; Überwachungsverfahren eines Anlagenbetreibers zur Unterschreitung der Mengenschwellen für gefährliche Stoffe; Auslegung von Art. 3 und 7 der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso-III-Richtlinie); Auslegung des „Vorhandenseins gefährlicher Stoffe“ i.S.v. Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2012/18/EU; (Un-)Vereinbarkeit einer Praxis, nach der die Vorausberechnung der Mengen der vorhandenen gefährlichen Stoffe einem vom Betreiber (einer Abfallbehandlungsanlage) eingerichteten Verfahren überlassen wird, das die Abfälle als „Gemische“ i.S.v. Art. 3 Nr. 11 der Richtlinie 2012/18/EU einstuft, die ständige Überwachung der Menge vorsieht und sicherstellt, dass die Mengenschwellen nach den Spalten 2 und 3 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschritten werden; (Un-)Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die zur Umsetzung der Mitteilungspflicht des Betreibers nach Art. 7 der Richtlinie 2012/18/EU für die Meldung der Informationen Muster und Formvorschriften vorsieht und eine Verfahrensweise ausschließt, bei der die Mitteilung in einem solchen vom Betreiber eingerichteten Verfahren erfolgt; Verweis auf Rs. C-144/22; vermehrte Vorlagen durch italienische Richter aufgrund einer italienischen Vorschrift, die eine zivilrechtliche Haftung bei Unterlassen einer verpflichtenden Vorlage vorsieht; Vorlage (185056/EU XXVII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-224/24; italienisches Vorabentscheidungsersuchen; Überwachungsverfahren eines Anlagenbetreibers zur Unterschreitung der Mengenschwellen für gefährliche Stoffe; Auslegung von Art. 3 und 7 der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso-III-Richtlinie); Auslegung des „Vorhandenseins gefährlicher Stoffe“ i.S.v. Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2012/18/EU; (Un-)Vereinbarkeit einer Praxis, nach der die Vorausberechnung der Mengen der vorhandenen gefährlichen Stoffe einem vom Betreiber (einer Abfallbehandlungsanlage) eingerichteten Verfahren überlassen wird, das die Abfälle als „Gemische“ i.S.v. Art. 3 Nr. 11 der Richtlinie 2012/18/EU einstuft, die ständige Überwachung der Menge vorsieht und sicherstellt, dass die Mengenschwellen nach den Spalten 2 und 3 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschritten werden; (Un-)Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die zur Umsetzung der Mitteilungspflicht des Betreibers nach Art. 7 der Richtlinie 2012/18/EU für die Meldung der Informationen Muster und Formvorschriften vorsieht und eine Verfahrensweise ausschließt, bei der die Mitteilung in einem solchen vom Betreiber eingerichteten Verfahren erfolgt; Verweis auf Rs. C-144/22; vermehrte Vorlagen durch italienische Richter aufgrund einer italienischen Vorschrift, die eine zivilrechtliche Haftung bei Unterlassen einer verpflichtenden Vorlage vorsieht; Vorlage

Erstellt am 15.05.2024

Eingelangt am 16.05.2024, Bundeskanzleramt (2024-0.369.002)

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