Rs. C-325/23; polnisches Vorabentscheidungsersuchen; Missbräuchliche Klauseln, Fremdwährungsdarlehen (CHF); Auslegung von Art. 3 (nicht im einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel), Art. 4 (Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel) und Art. 6 (Unverbindlichkeit missbräuchlicher Klauseln) der Richtlinie 93/13/EWG über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; Klausel gilt als nicht im Einzelnen ausgehandelt, wenn ihr ein einseitig festgelegter Wechselkurs zugrunde liegt, dessen Berechnungsmodalitäten vor Vertragsschluss ausschließlich von der Bank bestimmt wurden, ohne dass der Verbraucher Einfluss auf die Festlegung dieser Modalitäten nehmen konnte; Klausel, die einem Verbraucher das (alleinige) Wechselrisiko überträgt und zugunsten der Bank durch die von ihr gewählte Berechnungsmethode (ohne dass sie über alternative Berechnungsmethoden informiert hat) einen Vorteil zu Lasten des Verbrauchers bewirkt, entspricht nicht dem Erfordernis einer klaren und verständlichen Abfassung von Klauseln, auch wenn die Bank grundsätzliche Informationen über das Wechselkursrisiko zur Verfügung gestellt hat; eine solche Klausel ist per se als geeignet anzusehen, zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den sich aus dem Vertrag ergebenden Rechten und Pflichten zu schaffen, unabhängig von der Prüfung, ob diese Klausel, soweit sie die Übertragung des Wechselkursrisikos betrifft, möglicherweise missbräuchlich ist; ein auf solchen Klauseln beruhender Vertrag kann für nichtig erklärt werden, wenn sie den Hauptgegenstand des Vertrags betreffen, auch wenn die Klauseln, die die Modalitäten des Umtauschs der Währung zum Zweck der Rückzahlung des Darlehens festlegen, nicht missbräuchlich sind; Vorlage; Beschluss gemäß Artikel 99 der Verfahrensordnung (187755/EU XXVII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs. C-325/23; polnisches Vorabentscheidungsersuchen; Missbräuchliche Klauseln, Fremdwährungsdarlehen (CHF); Auslegung von Art. 3 (nicht im einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel), Art. 4 (Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel) und Art. 6 (Unverbindlichkeit missbräuchlicher Klauseln) der Richtlinie 93/13/EWG über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; Klausel gilt als nicht im Einzelnen ausgehandelt, wenn ihr ein einseitig festgelegter Wechselkurs zugrunde liegt, dessen Berechnungsmodalitäten vor Vertragsschluss ausschließlich von der Bank bestimmt wurden, ohne dass der Verbraucher Einfluss auf die Festlegung dieser Modalitäten nehmen konnte; Klausel, die einem Verbraucher das (alleinige) Wechselrisiko überträgt und zugunsten der Bank durch die von ihr gewählte Berechnungsmethode (ohne dass sie über alternative Berechnungsmethoden informiert hat) einen Vorteil zu Lasten des Verbrauchers bewirkt, entspricht nicht dem Erfordernis einer klaren und verständlichen Abfassung von Klauseln, auch wenn die Bank grundsätzliche Informationen über das Wechselkursrisiko zur Verfügung gestellt hat; eine solche Klausel ist per se als geeignet anzusehen, zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den sich aus dem Vertrag ergebenden Rechten und Pflichten zu schaffen, unabhängig von der Prüfung, ob diese Klausel, soweit sie die Übertragung des Wechselkursrisikos betrifft, möglicherweise missbräuchlich ist; ein auf solchen Klauseln beruhender Vertrag kann für nichtig erklärt werden, wenn sie den Hauptgegenstand des Vertrags betreffen, auch wenn die Klauseln, die die Modalitäten des Umtauschs der Währung zum Zweck der Rückzahlung des Darlehens festlegen, nicht missbräuchlich sind; Vorlage; Beschluss gemäß Artikel 99 der Verfahrensordnung

Erstellt am 31.05.2024

Eingelangt am 06.06.2024, Bundeskanzleramt (2024-0.408.254)

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