Rs C-311/24; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (OLG Wien als Kartellgericht); Sanktionierung unlauterer Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette nach dem Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz – FWBG; Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (UTP-Richtlinie); (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Regelung, nach der das Versenden separater – aber von einem einheitlichen Willensentschluss getragene und am selben Tag übermittelte – Zahlungsaufforderungen – die nicht im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2019/633 stehen – an verschiedene (hier: 16) Lieferanten als eine einzige einheitliche Zuwiderhandlung gewertet wird (tatbestandliche Handlungseinheit), für die nur eine Sanktion verhängt werden kann; fragliche Relevanz des im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Höchstbetrags der Sanktion (hier: € 500.000,-); für den Fall der Unzulässigkeit der nationalen Regelung: Frage, ob jede Zahlungsaufforderung als selbständige Handelspraktik zu werten ist, für die nach dem Kumulationsprinzip je eine Sanktion zu verhängen ist; Vorlage (190609/EU XXVII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-311/24; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (OLG Wien als Kartellgericht); Sanktionierung unlauterer Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette nach dem Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz – FWBG; Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (UTP-Richtlinie); (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Regelung, nach der das Versenden separater – aber von einem einheitlichen Willensentschluss getragene und am selben Tag übermittelte – Zahlungsaufforderungen – die nicht im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2019/633 stehen – an verschiedene (hier: 16) Lieferanten als eine einzige einheitliche Zuwiderhandlung gewertet wird (tatbestandliche Handlungseinheit), für die nur eine Sanktion verhängt werden kann; fragliche Relevanz des im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Höchstbetrags der Sanktion (hier: € 500.000,-); für den Fall der Unzulässigkeit der nationalen Regelung: Frage, ob jede Zahlungsaufforderung als selbständige Handelspraktik zu werten ist, für die nach dem Kumulationsprinzip je eine Sanktion zu verhängen ist; Vorlage

Erstellt am 25.06.2024

Eingelangt am 25.06.2024, Bundeskanzleramt (2024-0.469.639)

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Datum EU-Datenbanknr. Dokument der EU-Vorlage Sprache Einstufung
30.08.2024 195194/EU XXVII.GP
deutsch LIMITE

Erklärung Österreichs

Rs C-311/24; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (OLG Wien als Kartellgericht); Sanktionierung unlauterer Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette nach dem Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz – FWBG; Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (UTP-Richtlinie); (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Regelung, nach der das Versenden separater – aber von einem einheitlichen Willensentschluss getragener und am selben Tag übermittelter – Zahlungsaufforderungen – die nicht im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2019/633 stehen – an verschiedene (hier: 16) Lieferanten als eine einzige einheitliche Zuwiderhandlung gewertet wird (tatbestandliche Handlungseinheit), für die nur eine Sanktion verhängt werden kann; fragliche Relevanz des im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Höchstbetrags der Sanktion (hier: € 500.000,–); für den Fall der Unzulässigkeit der nationalen Regelung: Frage, ob jede Zahlungsaufforderung als selbständige Handelspraktik zu werten ist, für die nach dem Kumulationsprinzip je eine Sanktion zu verhängen ist; schriftliche Erklärung der Republik Österreich

Eingelangt am 03.09.2024, Bundeskanzleramt (2024-0.539.428)

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