Rs C-288/24; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 267 AEUV; Strafverfahren, das aufgrund der Inhaftierung des Beschuldigten einem Beschleunigungsgebot unterliegt; Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs und Aufhebung des Haftbefehls i.H.a. den ungewissen Zeitpunkt dieser Entscheidung; von Staatsanwaltschaft gestelltes Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzende des Spruchkörpers des vorlegenden Gerichts wegen Befangenheit; Klarstellung, dass vorlegendes Gericht bis zur Antwort des Gerichtshofs das Ausgangsverfahren nicht fortsetzen darf, indem es Verfahrenshandlungen vornimmt, die einen Zusammenhang mit den Vorlagefragen aufweisen (es bleibt ihm jedoch unbenommen, anstelle der Inhaftierung eine andere Maßnahme zu treffen, die geeignet ist, die Wahrung der Grundrechte des Beschuldigten zu gewährleisten); Richter darf nicht allein deshalb wegen Befangenheit abgelehnt werden, weil er die Entscheidung des Gerichtshofs über das ihm vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen abwartet; Vorlage; Beschluss gemäß Artikel 99 der Verfahrensordnung (192066/EU XXVII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-288/24; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 267 AEUV; Strafverfahren, das aufgrund der Inhaftierung des Beschuldigten einem Beschleunigungsgebot unterliegt; Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs und Aufhebung des Haftbefehls i.H.a. den ungewissen Zeitpunkt dieser Entscheidung; von Staatsanwaltschaft gestelltes Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzende des Spruchkörpers des vorlegenden Gerichts wegen Befangenheit; Klarstellung, dass vorlegendes Gericht bis zur Antwort des Gerichtshofs das Ausgangsverfahren nicht fortsetzen darf, indem es Verfahrenshandlungen vornimmt, die einen Zusammenhang mit den Vorlagefragen aufweisen (es bleibt ihm jedoch unbenommen, anstelle der Inhaftierung eine andere Maßnahme zu treffen, die geeignet ist, die Wahrung der Grundrechte des Beschuldigten zu gewährleisten); Richter darf nicht allein deshalb wegen Befangenheit abgelehnt werden, weil er die Entscheidung des Gerichtshofs über das ihm vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen abwartet; Vorlage; Beschluss gemäß Artikel 99 der Verfahrensordnung

Erstellt am 04.07.2024

Eingelangt am 08.07.2024, Bundeskanzleramt (2024-0.503.487)

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