EU-V: Europ. Gerichtshof
verb. Rs C-364/24 und C-393/24; italienische Vorabentscheidungsersuchen; Gültigkeit von Art. 26b (Anbau) und Art. 26c (Übergangsmaßnahmen) der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt i.d.F. der Richtlinie 2015/412/EG, welche eine Einschränkung des geografischen Geltungsbereichs einer Zulassung auf Antrag eines Mitgliedstaats zulassen sowie des (auf dieser Basis ergangenen) Durchführungsbeschlusses 2016/321, mit welcher der Anbau der in der Union zugelassenen genetisch veränderten Maissorte MON 810 im Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten verboten wurde; Vereinbarkeit mit Art. 34 (Sofortmaßnahmen) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit, den Art. 18, 34, 36 und Art. 216 Abs. 2 AEUV sowie den Art. 16, 21 und 52 GRC; Befugnis des Vorlagegerichts, einen Durchführungsbeschluss der Kommission gem. Art. 26c der Richtlinie 2001/18/EG unangewendet zu lassen bzw. für unwirksam zu erklären, wenn die Unvereinbarkeit seiner Rechtsgrundlage mit höherrangigen Unionsrecht festgestellt wurde; Vorlagen
Erstellt am 11.07.2024
Eingelangt am 16.07.2024, Bundeskanzleramt (2024-0.523.107)
- EGH: RS C-364/24