verb. Rs C-364/24 und C-393/24; italienische Vorabentscheidungsersuchen; Gültigkeit von Art. 26b (Anbau) und Art. 26c (Übergangsmaßnahmen) der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt i.d.F. der Richtlinie 2015/412/EG, welche eine Einschränkung des geografischen Geltungsbereichs einer Zulassung auf Antrag eines Mitgliedstaats zulassen sowie des (auf dieser Basis ergangenen) Durchführungsbeschlusses 2016/321, mit welcher der Anbau der in der Union zugelassenen genetisch veränderten Maissorte MON 810 im Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten verboten wurde; Vereinbarkeit mit Art. 34 (Sofortmaßnahmen) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit, den Art. 18, 34, 36 und Art. 216 Abs. 2 AEUV sowie den Art. 16, 21 und 52 GRC; Befugnis des Vorlagegerichts, einen Durchführungsbeschluss der Kommission gem. Art. 26c der Richtlinie 2001/18/EG unangewendet zu lassen bzw. für unwirksam zu erklären, wenn die Unvereinbarkeit seiner Rechtsgrundlage mit höherrangigen Unionsrecht festgestellt wurde; Vorlagen (193093/EU XXVII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

verb. Rs C-364/24 und C-393/24; italienische Vorabentscheidungsersuchen; Gültigkeit von Art. 26b (Anbau) und Art. 26c (Übergangsmaßnahmen) der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt i.d.F. der Richtlinie 2015/412/EG, welche eine Einschränkung des geografischen Geltungsbereichs einer Zulassung auf Antrag eines Mitgliedstaats zulassen sowie des (auf dieser Basis ergangenen) Durchführungsbeschlusses 2016/321, mit welcher der Anbau der in der Union zugelassenen genetisch veränderten Maissorte MON 810 im Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten verboten wurde; Vereinbarkeit mit Art. 34 (Sofortmaßnahmen) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit, den Art. 18, 34, 36 und Art. 216 Abs. 2 AEUV sowie den Art. 16, 21 und 52 GRC; Befugnis des Vorlagegerichts, einen Durchführungsbeschluss der Kommission gem. Art. 26c der Richtlinie 2001/18/EG unangewendet zu lassen bzw. für unwirksam zu erklären, wenn die Unvereinbarkeit seiner Rechtsgrundlage mit höherrangigen Unionsrecht festgestellt wurde; Vorlagen

Erstellt am 11.07.2024

Eingelangt am 16.07.2024, Bundeskanzleramt (2024-0.523.107)

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Dok.Nr.
EGH: RS C-393/24
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Datum Dok.Nr.
Art Betreff
19.07.2024 RAT: 12347/24 EUST
Case C-364/24 Dalfardo Case C-393/24 Vottolo - Request for a preliminary ruling - Validity of Directive 2001/18 as amended by Directive 2015/412 (193399/EU XXVII.GP)
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Datum Dok.Nr.
Art Betreff
19.07.2024 RAT: CM 3770/24 EUTO
AUSSCHUSS DER STÄNDIGEN VERTRETER (1. Teil) Europa-Gebäude, Brüssel 24. Juli 2024 (9:30 Uhr) (193516/EU XXVII.GP)