EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-456/24; tschechisches Vorabentscheidungsersuchen; ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel; Auslegung (insbesondere des Art. 1 Buchst. b) der Verordnung 469/2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel; Begriff des „Erzeugnisses“ bzw. des „Wirkstoffs“; Einordnung eines in einer Zulassung für ein Arzneimittel als „Hilfsstoff“ bezeichneten Stoffs als „Wirkstoff (mit eigener arzneilicher Wirkung)“; Fragen zum Umfang des von einem Grundpatent geschützten Erzeugnisses, wenn die Erfindung, auf welche sich das Grundpatent bezieht, nur einen von zwei Wirkstoffen des Arzneimittels zum Gegenstand hat und die Patentansprüche die mögliche Zusammensetzung dieses Wirkstoffs mit weiteren, alternativ definierten Wirkstoffkategorien einschließen; Vorlage
Erstellt am 05.08.2024
Eingelangt am 06.08.2024, Bundeskanzleramt (2024-0.578.711)
- EGH: RS C-456/24