Rs C-484/24; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Datenschutz; Vorgaben für „justizielle Verarbeitungstätigkeiten“ (Verarbeitung von [möglicherweise unrechtmäßig erlangten] Daten durch ein Gericht in einem Rechtsstreit); Auslegung der (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, e, Art. 6, 9, 13 und Art. 17 Abs. 3 Buchst. e der) Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) sowie der Art. 8 und Art. 47 Abs. 2 GRC; Frage der Vereinbarkeit von Bestimmungen des nationalen Rechts mit dem aus Art. 8 Abs. 2, Art. 52 Abs. 1 GRC und Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO folgenden Bestimmtheitsgebot; Frage, ob Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO eine rechtliche Basis für justizielle Verarbeitungstätigkeit begründen kann oder ob die Art. 6 und 9 DSGVO die ausschließliche Grundlage darstellen; Frage, ob aus den datenschutzrechtlichen Grundsätzen die Notwendigkeit einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung und Abwägung durch die Gerichte herzuleiten ist; Fragen zu den Auswirkungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO auf justizielle Datenverarbeitungstätigkeiten; Fragen zur Zulässigkeit und zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Verwertung von Beweismitteln, die unter Verletzung von Persönlichkeitsrechten beschafft wurden; Frage, ob ein Gericht bei der Entscheidung über die Verwertung von Beweismitteln die Erfüllung der Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO zu berücksichtigen hat; Frage, inwiefern ein Gericht auch personenbezogene Daten Dritter zu berücksichtigen hat; Vorlage (194753/EU XXVII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-484/24; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Datenschutz; Vorgaben für „justizielle Verarbeitungstätigkeiten“ (Verarbeitung von [möglicherweise unrechtmäßig erlangten] Daten durch ein Gericht in einem Rechtsstreit); Auslegung der (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, e, Art. 6, 9, 13 und Art. 17 Abs. 3 Buchst. e der) Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) sowie der Art. 8 und Art. 47 Abs. 2 GRC; Frage der Vereinbarkeit von Bestimmungen des nationalen Rechts mit dem aus Art. 8 Abs. 2, Art. 52 Abs. 1 GRC und Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO folgenden Bestimmtheitsgebot; Frage, ob Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO eine rechtliche Basis für justizielle Verarbeitungstätigkeit begründen kann oder ob die Art. 6 und 9 DSGVO die ausschließliche Grundlage darstellen; Frage, ob aus den datenschutzrechtlichen Grundsätzen die Notwendigkeit einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung und Abwägung durch die Gerichte herzuleiten ist; Fragen zu den Auswirkungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO auf justizielle Datenverarbeitungstätigkeiten; Fragen zur Zulässigkeit und zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Verwertung von Beweismitteln, die unter Verletzung von Persönlichkeitsrechten beschafft wurden; Frage, ob ein Gericht bei der Entscheidung über die Verwertung von Beweismitteln die Erfüllung der Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO zu berücksichtigen hat; Frage, inwiefern ein Gericht auch personenbezogene Daten Dritter zu berücksichtigen hat; Vorlage

Erstellt am 20.08.2024

Eingelangt am 21.08.2024, Bundeskanzleramt (2024-0.610.373)

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