EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-528/24; irisches Vorabentscheidungsersuchen; Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich („Brexit“); Anwendungsbereich des Titels VII des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (AHZ) über die Übergabe von Personen; Auslegung des Art. 625 Abs. 2 AHZ (etwaige Strafverfolgung wegen anderer Straftaten); Grundsatz der Spezialität (vgl. Art. 27 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten); Bestrafung für eine Handlung, für die nicht um Übergabe ersucht wurde (hier: 6-monatige Freiheitsstrafe wegen Missachtung des Gerichts wegen Verstößen gegen einen Vermögensarrest); Anwendbarkeit des AHZ auf freiheitsentziehende Maßregeln mit reinem Beugezweck wegen zivilrechtlicher Missachtung („civil contempt“); Begriff der „Handlung“ i.S.d. Art. 625 Abs. 2 AHZ; Frage, ob Art. 625 Abs. 2 AHZ der Übergabe entgegensteht, wenn die Übergabe nicht für die verhängte Freiheitsstrafe beantragt wurde, weil der Ausstellungsstaat die Missachtung des Gerichts als „civil contempt“ einstuft und nicht als eine Straftat; Vorlage
Erstellt am 12.09.2024
Eingelangt am 13.09.2024, Bundeskanzleramt (2024-0.668.260)
- EGH: RS C-528/24