Rs C-535/24; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen; Umsatzsteuer; umsatzsteuerliche Behandlung unentgeltlich erbrachter Dienstleistungen (hier: Beauftragung von Rechtsdienstleistungen) für Dritte ohne Auftrag; Auslegung der Art. 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 Buchst. b (Dienstleistungen) der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem; Frage, ob eine von einer der Richtlinie 2006/112/EG unterliegenden Gesellschaft erbrachte unentgeltliche Dienstleistung (hier: Beauftragung und Bezahlung einer Anwaltskanzlei für die Prozessvertretung im Ausland) für eine dritte Person (hier: eine Stiftung), ohne dass zwischen der dritten Person und der beauftragenden Gesellschaft ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis besteht, als „Dienstleistung“ bzw. als „unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen“ zu verstehen ist, wobei die Prozessvertretung unmittelbar der Eintreibung der dritten Person zustehenden Forderungen und mittelbar der Tilgung eines der von der beauftragenden Gesellschaft an die dritte Person gewährten Darlehens (hier: Brückenfinanzierung) dient; Vorlage (196556/EU XXVII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-535/24; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen; Umsatzsteuer; umsatzsteuerliche Behandlung unentgeltlich erbrachter Dienstleistungen (hier: Beauftragung von Rechtsdienstleistungen) für Dritte ohne Auftrag; Auslegung der Art. 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 Buchst. b (Dienstleistungen) der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem; Frage, ob eine von einer der Richtlinie 2006/112/EG unterliegenden Gesellschaft erbrachte unentgeltliche Dienstleistung (hier: Beauftragung und Bezahlung einer Anwaltskanzlei für die Prozessvertretung im Ausland) für eine dritte Person (hier: eine Stiftung), ohne dass zwischen der dritten Person und der beauftragenden Gesellschaft ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis besteht, als „Dienstleistung“ bzw. als „unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen“ zu verstehen ist, wobei die Prozessvertretung unmittelbar der Eintreibung der dritten Person zustehenden Forderungen und mittelbar der Tilgung eines der von der beauftragenden Gesellschaft an die dritte Person gewährten Darlehens (hier: Brückenfinanzierung) dient; Vorlage

Erstellt am 12.09.2024

Eingelangt am 17.09.2024, Bundeskanzleramt (2024-0.672.647)

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