EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-181/20; tschechisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Art. 13 der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte; Staatshaftung; Finanzierung der Kosten für die Sammlung, Bearbeitung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus Fotovoltaik-Paneelen; (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die die Verpflichtung zur Finanzierung der Kosten im Hinblick auf Fotovoltaik-Paneelen, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden, den Verwendern anstelle der Hersteller auferlegt (vgl. auch § 10 der Elektroaltgeräteverordnung); Beurteilung der Voraussetzungen für eine Staatshaftung; Frage, ob bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist, dass der Mitgliedstaat vor Erlass der Richtlinie 2012/19/EU, mit der die Hersteller – auch in Bezug auf Paneele, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist (und dem Erlass der Regelung auf Unionsebene) in Verkehr gebracht wurden – zur Finanzierung der Kosten verpflichtet wurden, die Finanzierung von Abfällen aus Fotovoltaik-Paneelen selbst geregelt hatte; Vorlage
Erstellt am 02.06.2020
Eingelangt am 04.06.2020, Bundeskanzleramt (2020-0.341.496)
- EGH: RS C-181/20