EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-474/20; kroatisches Vorabentscheidungsersuchen; Fremdwährungsdarlehen; Rechtsfolgen der Nichtigkeit missbräuchlicher Klauseln; Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen auf einen Darlehensvertrag, der vor dem Beitritt der Republik Kroatien zur EU geschlossen, aber nach dem Beitritt auf der Grundlage eines nach dem Beitritt verabschiedeten Gesetzes umgewandelt worden ist; Auslegung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 (Unverbindlichkeit missbräuchlicher Klauseln); Nichtigkeit missbräuchlicher Klauseln über Fremdwährungen und einseitige Zinssatzänderungen in Darlehensverträgen; (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die Gewerbetreibende dazu verpflichtet, dem Verbraucher den Abschluss einer Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag anzubieten, mit der die für nichtig erklärte Vertragsklauseln durch wirksame Klauseln ersetzt werden – und mit der eine Art der Verrechnung der zu viel geleisteten Zahlungen vorgesehen wird; Ex-tunc-Wirkung der Nichtigkeit der missbräuchlichen Klauseln; Geltendmachung bereicherungsrechtlicher Ansprüche; Verpflichtung der Mitgliedstaaten die Unverbindlichkeit missbräuchlicher Klauseln zu gewährleisten (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und vgl. Rs. C-452/18, Ibercaja Banco und Rs. C-34/18, Lovasné Tóth); Vorlage
Erstellt am 09.12.2020
Eingelangt am 11.12.2020, Bundeskanzleramt (2020-0.818.096)
- EGH: RS C-474/20